ZitatAlles anzeigenOriginal von mannix
Allgemein erlischt durch das Anbringen Lichttechnischer Einrichtungen die allgemeine Betriebserlaubnis nach § 19 StVZO.
Zur Farbe: Nach § 49a I StVZO dürfen an Kraftfahrzeugen nur die vorgeschriebenen und für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen
angebracht werden. Die Verwendung von blauem und gelben Blinklicht ist in § 38 StVO geregelt. Blaues Licht steht Sonderfahrzeugen, z.B. Polizeifahrzeugen, zu, gelbes Blinklicht warnt immer vor Gefahren. Beide Farben sind folglich nicht verwendbar. Auch bei weiß und rot sind Verwechslungen naheliegend.
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen behilflich gewesen zu sein und
verbleiben
mit freundlichen Grüßen
Christina Köpke
Juristische Zentrale - RechtsService
ADAC-Zentrale München
Tel.: 089/7676-6184; Fax.: 089/7676-2599
ZitatAlles anzeigenOriginal von mannix
Hallo,
die Unterbodenbeleuchtung ist ein unzulässige Beleuchtungsart und somit nicht zulässig.
Das Anbringen und Nutzen als solches stellt eine Ordnungswidrigkeit da, bei der Hauptuntersuchung führt diese zu der Bewertung: erheblicher Mangel.
Mit freundlichen Grüßen
i.A.
Waldemar Kauczor
TÜV Verkehr und Fahrzeug GmbH
VFZ
Westendstrasse 199
80686 München
Telefon (0 89) 57 91-26 77
Fax (0 89) 57 91-26 80
ZitatAlles anzeigenOriginal von SharpShooter
So nun hab ich mich mal schlau gemacht bei der DEKRA.
Hier der Wortlaut:
Hinweis zur Unterboden- bzw. Unterflurbeleuchtung!
In der StVZO (§ 49a Abs.1) ist festgelegt, dass an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nur die vorgeschriebenen und zulässigen lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein dürfen.
Mit dem Thema der Unterbodenbeleuchtung haben sich Fachgremien beschäftigt und sich u.a. wie folgt geäußert:
-die Unterflurbeleuchtung verändert das Signalbild des Fahrzeugs
-die Unterflurbeleuchtung erzeugt unnötige Aufmerksamkeit und kann andere Verkehrsteilnehmer irritieren
-bei nasser Straße könnte es zu einer direkten Reflektion des Lichtes kommen, sodass durch den direkt reflektierenden Anteil andere Verkehrsteilnehmer mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt werden können
-das von der Unterflurbeleuchtung erzeugte Licht hat eine unbestimmte und nicht definierte Signalwirkung und wirkt deshalb verwirrend
Begutachtungen im Rahmen von § 19 (2) StVZO bzw. Änderungsabnahmen nach § 19 (3) StVZO können demnach nicht positiv abgeschlossen werden; diese Aussage trifft auch für Fahrzeuge mit ausgeschalteter Zündung zu .
Ich glaube nicht, das man das noch falsch verstehen kann und mit irgendwelchen Lücken kann man sich sicher auch nicht nach einem Unfall der durch die eingeschaltete UBB hervorgerufen wurde, rausreden, da bin ich mir sogar 100% sicher :))
Und hier geht es ja nicht nur darum einen legalen Weg für den Anbau zu finden, man will die UBB ja auch betreiben und dafür findet man halt keine gesetzliche Möglichkeit, das ist ja das Problem.
Denn wer will sich das Teil nur anbauen aber nicht einschalten?