Erfahrungen mit dem TDI Softwareupdate infolge vom Abgasskandal

  • Ja und ?


    Der ist doch nur ein Bauernopfer und kriegt 3 Jahre auf Bewährung und den Hintern vergoldet, das er sich zum Sündenbock machen lässt.


    Haben wir doch bei dem Wursthansel vom FC Lederhose gesehen, was dabei rumkam. Jeder Notrmalo wäre auf mehrere Jahre Stadlheim verknackt worden.

  • Hallo,
    ich hoffe das ich niemandem auf die Füße trete falls das nicht das richtige Thema für meine Frage ist.


    Da ich keinen Diesel besitze ist der ganze "Dieselskandal" mehr oder weniger an mir vorbei geflogen.
    Jetzt ist aber die Situation das mein aktuelles Auto den Geist aufgibt und ich mich nach einem neuen umsehen muss.
    Da ich zwischen 15-20tkm im Jahr fahre hatte ich überlegt mir einen Diesel zuzulegen.


    Jetzt habe ich gesehen das bei mir in der nähe ein folgendes Auto angeboten wird:


    GOLF VI 1,6 TDI DPF Comfortline
    Bj. 2012
    KM: 100.000
    5.200€


    Das kommt mir im ersten Moment schon ziemlich günstig vor, weshalb ich mir von Euch etwas Hilfe erhoffe.
    Ist grundsätzlich von einem Kauf abzuraten?
    Ich habe aber keine Informationen ob bei dem Auto das Softwareupdate schon durchgeführt wurde oder eben nicht.
    Und habe die Angst (weil ich mit dem Thema Dieselskandal nicht auseinander gesetzt habe) in eine Kostenfalle zu treten.




    Über jede Hilfe bin ich sehr dankbar!

  • Das Update wird schon drauf sein bzw. Kann ggf. Kurzfristig nachgeholt werden. Was niemand weiß ist, wie lange die Komponenten belastet werden, die dank der Schummelsoftware im Nichtprüfstandnormalbetrieb geschont wurden. Besonders Diesel Partikelfilter, AGR Ventil und AGR Kühler sind Wackelkandidaten was die Haltbarkeit angeht. Belastbare Erfahrungswerte gibt es (zumindest offiziell) nicht.

    Zu verkaufen:

    • Verlängerungskabel für Heckklappenöffner (für Umbau auf Golf VI Öffner)
    • Nachrüstsatz hintere Fußraumleuchten
    • Entriegelung Tanköffner mit Alukante (für Golf V)
    • Sagitar Warnblinker (dunkelrot, passend für Golf V)
    • Porsche-Deckel (Kühlmittel und Öl)
  • Wenn er bei VW alle Inspektionen hatte.
    Gehen sachen wie AGR Kühler, Injektoren usw. zu 100% Kulanz durch...
    DPF is bei 100.000km auch noch nicht voll...


    Daher kann man so ein Ding schon kaufen... Solang man nicht in Hamburg wohnt^^

    VLKSWGNDRVR

  • Ich sehe da auch keine Bedenken....selbst wenn er das Update noch nicht hat ,kannste es noch nachholen. Privat oder Händler ?

    ...

  • Wenn er bei VW alle Inspektionen hatte.
    Gehen sachen wie AGR Kühler, Injektoren usw. zu 100% Kulanz durch...
    DPF is bei 100.000km auch noch nicht voll...


    Daher kann man so ein Ding schon kaufen... Solang man nicht in Hamburg wohnt^^

    Klar. Stand heute. Wenn man ein Auto aber für 3+ Jahre kauft und einen Diesel in Betracht zieht sind 75tkm ja absehbar. Und ob VW dann von Kulanzversprechen noch was wissen will?

    Zu verkaufen:

    • Verlängerungskabel für Heckklappenöffner (für Umbau auf Golf VI Öffner)
    • Nachrüstsatz hintere Fußraumleuchten
    • Entriegelung Tanköffner mit Alukante (für Golf V)
    • Sagitar Warnblinker (dunkelrot, passend für Golf V)
    • Porsche-Deckel (Kühlmittel und Öl)
  • Also es werden immer mehr Gerichtsprozesse verloren. Einstweilige Verfügungen hin und her. Am Ende gewinnt Vater Staat und der Autofahrer hat jede Menge Kosten zu tragen für Anwälte, Gutachter, Gericht

    Äpfel und Birnen. Hier argumentiert der Halter ganz anders gegen das Betriebsverbot

    Gruß,
    Christoph


    Meine RS4 Limo

    Mein Golf VI 2.0 TDI:


    Abgeschlossen: OEM LED Xenons, R Rülis, MuFu Lenkrad, RLS, Discover Media, GTI Heckklappe, Ausstiegsbeleuchtung, RFK High, 2Q0 Side Assist, 3Q0 Lane Assist, 288→312mm Bremse vorne, 569er Lenksäule, ABS Index CC, Passat Außenspiegel (el. anklappbar, abblendbar, Side Assist, UFB), 3D Tacho, CC Sitze (Massage + Belüftung), Fußraumbel. vorne und hinten, Volkswagen Original Subwoofer, 3AA ACC, GTI Front i.V.m. Standheizung


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  • Abwarten ;)


    Die setzen das schon durch. Bisher sah ich noch kein Urteil das dem Halter Recht gab, anders hingegen gibts schon sehr viele

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  • Bisher sah ich noch kein Urteil das dem Halter Recht gab, anders hingegen gibts schon sehr viele


    Nicht? Wer das verliert, hat nen miesen Anwalt.
    Gibt genug Vergleichsurteile, die eine zb Unzumutbarkeit aufzeigen.
    Und es gibt mittlerweile "Beweise" das sich weder die Abgaswerte wirklich verbessern, noch der Verbrauch gleich bleibt.
    Auch Folgeschäden sind zu verzeichnen. Alles das, ist unzumutbar.


    Wurde aber m.E. alles schon genannt und aufgezeigt. Ebenso die weiteren Urteile zu Gunsten der Käufer.
    Wer DAS also verliert, hat nen echt miesen Anwalt. Oder befangene Richter löl


    Zitat von Gericht

    Es war … zum Zeitpunkt des Rücktritts, auf den allein abzustellen ist (BGH (Bundesgerichtshof), Urt(Urteil). v. 15.06.2011 – VIII ZR 139/09), nicht auszuschließen, dass die Beseitigung der Manipulationssoftware negative Auswirkungen auf die übrigen Emissionswerte, den Kraftstoffverbrauch und die Motorleistung haben würde. Im Gegenteil, derartige Befürchtungen wurden gerichtsbekannt auch von Fachleuten mehrfach öffentlich geäußert und beruhten auf der naheliegenden Überlegung, warum der Hersteller Audi nicht schon bei der Entwicklung der Motoren zur Erstellung einer entsprechenden Software in der Lage gewesen sei bzw. warum Audi nicht schon viel früher, nämlich schon weit vor Bekanntwerden des Abgasskandals, die Entwicklung der jetzt in Aussicht gestellten Software unternommen habe.

    Zitat von Gericht

    In der Rechtsprechung des BGH (Bundesgerichtshof) ist anerkannt, dass einem Käufer die Nachbesserung durch den Verkäufer in der Regel unzumutbar ist, wenn dieser ihn arglistig über den Kaufgegenstand oder bei der Vertragsabwicklung getäuscht hat. Wegen der erwiesenen Unzuverlässigkeit des Verkäufers darf der Käufer von einer weiteren Zusammenarbeit Abstand nehmen, um sich vor eventuellen neuerlichen Täuschungsversuchen zu schützen (vgl. BGH (Bundesgerichtshof), Urt (Urteil). v. 10.03.2010 – VIII ZR 182/08 Rn (Randnummer). 19 f.).

    Zitat von Gericht

    Der berechtigte Mangelverdacht reicht aus, um dem Kläger die Nachbesserung unzumutbar zu machen. Es genügt nämlich grundsätzlich nicht, einen Mangel abzustellen, wenn dafür ein anderer Mangel entsteht (vgl. Palandt/Weidenkaff, a. a. O (am angegebenen Ort)., § 440 Rn (Randnummer). 7). Dass dies geschehen wird, muss der Kläger nicht beweisen oder auch nur als sicher eintretend behaupten. Das würde ihn als Käufer überfordern. Seine Interessen sind vielmehr schon hinreichend beeinträchtigt, wenn er aus Sicht eines verständigen Kunden konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die Möglichkeit anderer Mängel hat. Das ist für sogenannte Montagsautos anerkannt (vgl. BGH (Bundesgerichtshof), Urt (Urteil). v. 23.01.2013 – VIII ZR 140/12 Rn (Randnummer). 24) und beruht dort auf der Überlegung, dass ein Auto, das schon einige Mängel zeigte, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit (aber nicht mit Sicherheit), weitere Mängel aufweisen wird. Ähnlich ist es vorliegend. Der Mangelverdacht ergibt sich aus plausiblen Überlegungen, die auf tatsächlichen Annahmen beruhen und die die Beklagte – jedenfalls zum Zeitpunkt des Rücktritts – nicht widerlegt hat.

    zb - Az: 2 O 72/16 und 2 O 83/16

  • Eine Berufung auf ein Aktenzeichen bzw einen vergleichbaren Prozess im Verlauf eines eigenen Prozesses bedeutet allerdings nicht automatisch den Gewinn des Prozesses.
    Andere Richter an anderen Gerichten können anders urteilen, es bleibt ein Risiko von 50:50
    Mal abwarten wie sich das weiter entwickelt

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  • es bleibt ein Risiko von 50:50

    Dadurch das es deutlich mehr als eine Entscheidung zu Gunsten der Autofahrer gibt, diese Sachen immer als quasi Beweismittel / Vergleich von den Anwälten eingebracht werden, sind die Chancen mitlerweile eher bei 80:20 bzw 90:10 zu sehen.


    Es sei denn, man vertritt sich selbst oder hat ne Stück Brot als Anwalt.

  • Eine Berufung auf ein Aktenzeichen bzw einen vergleichbaren Prozess im Verlauf eines eigenen Prozesses bedeutet allerdings nicht automatisch den Gewinn des Prozesses.
    Andere Richter an anderen Gerichten können anders urteilen, es bleibt ein Risiko von 50:50
    Mal abwarten wie sich das weiter entwickelt

    Deine Aussage, das noch kein Gericht dem Halter Recht gab teile ich nicht Paramedic_LU


    Alles andere kommt auf den Einzelfall an.


    ein weiteres Urteil


    https://www.suedkurier.de/regi…uestung;art372574,9713731



    Wie Robin bereits geschrieben hat, es kommt auch auf den Anwalt an von dem man vertreten wird.


    Gruß



    Einmal editiert, zuletzt von Jack_Sun ()

  • Heute kann ich euch von meinem Fall berichten. Ich habe das Software Update nicht durchführen lassen, weil es zu Schäden am AGR Ventil, Partikelfilter, Injektoren usw führen kann.


    Der Betrieb meines Fahrzeugs wurde Ende Mai durch die Zulassungsstelle Hamburg untersagt und bereits während der Widerspruchsfrist zu diesen Bescheid endgültig durch abkratzen der Plaketten und Entzug des Fahrzeugscheins rigoros stillgelegt, obwohl ich auf die rechtswidrige Vorgehensweise hingewiesen habe. Ich habe Widerspruch eingelegt und vor dem Verwaltungsgericht Hamburg per Eilverfahren geklagt. Am 8.8.18 habe ich ein Schreiben der Rechtsabteilung erhalten, in der sich die Rechtsabteilung der Zulassungsstelle meiner Rechtsauffassung angeschlossen hat, das die Betriebsuntersagung/Stilllegung rechtswidrig gewesen war.


    Ich habe neue Kennzeichen sowie Papiere erhalten und fahre weiterhin ohne Software Update.

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