Ich weiß nicht ob und wen's noch interessiert, aber das kam heute vom KBA:
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vielen Dank für Ihre vorgenannte Anfrage.
Zu den Aufgaben der Abteilung Technik des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) gehört die Erteilung
von Betriebserlaubnissen und Typgenehmigungen für Fahrzeuge und Fahrzeugteile nach
nationalen und internationalen Rechtsvorschriften. Diese sind in den Regelwerken der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sowie den Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaft (EG-RL) und den Regelungen der United Nation Economic Commission for Europe
(UNECE-R) festgelegt.
Diese Betriebserlaubnisse und Typgenehmigungen werden vom KBA für reihenweise hergestellte
Fahrzeuge und Fahrzeugteile erteilt. Fragen im Zusammenhang mit Einzelfahrzeugen bzw.
Änderungen an im Verkehr befindliche Fahrzeuge fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich
des KBA. Ansprechpartner ist in diesem Fall Ihre Zulassungsbehörde vor Ort.
Gerne möchte ich Ihnen im Rahmen meiner Möglichkeiten einen Hinweis geben:
Werden an Fahrzeugen nachträglich technische Änderungen vorgenommen, kann die
Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlöschen (§ 19 Abs. 2 StVZO). Dies ist immer dann der Fall,
wenn dadurch die Verkehrssicherheit oder der Umweltschutz gefährdet oder die Fahrzeugart
geändert wird. Gemäß den Vorschriften der StVZO entscheidet im Einzelfall die örtlich
zuständige Zulassungsbehörde, ob die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs nach erfolgter Änderung
erloschen ist.
Unabhängig vom Vorgenannten weise ich darauf hin, dass erklärtes Ziel der EU-Kommission ist,
zukünftig auf der Basis der EU Verordnung 661/2009 u. a. die UNECE-Regelung 16 zur
Anwendung zu bringen. Diese Regelung 16 Änderungsserie 5 über Sicherheitsgurte fordert ab
Mitte 2009 für neue Fahrzeugtypen diese Gurtwarner für den Fahrersitz. Die Anwenderstaaten
haben dann aber noch das Recht zu entscheiden, ob diese Warner deaktiviert werden dürfen: das
bedeutet, bei Fahrzeugen, die nach dieser Änderungsserie eine Genehmigung hinsichtlich der
Gurte erhalten haben, wäre die Frage der Deaktivierung abhängig vom nationalen Recht, erneut zu
bewerten.
Bitte wenden Sie sich mit Ihrer Anfrage an Ihre örtliche Zulassungsbehörde, die für diese
Änderung zuständig ist.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Angaben geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen