@turboG,
kannste nich bei uns ein Auge zu drücken
ein glück, dass du weit weg wohnst
@turboG,
kannste nich bei uns ein Auge zu drücken
ein glück, dass du weit weg wohnst
Hallo,
schau mal hier: (hier klicken) Dort findet man vieles zum Thema VW Golf.
Du, mir isses wumpe
Aber ich seh leider immer wieder leute, die auf solche schlechten Berichte wie hier z.B. von der VW Speed vertrauen und dann irgendwann auf die Schnau*ze fallen
Wie heißt es bei uns so schön: Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung
ZitatOriginal von TurboG.
Du, mir isses wumpe
Aber ich seh leider immer wieder leute, die auf solche schlechten Berichte wie hier z.B. von der VW Speed vertrauen und dann irgendwann auf die Schnau*ze fallen
Wie heißt es bei uns so schön: Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung
*zustimm*
was meinste was mir alles durch den kopf geht, wenn einer was über eintragungen und versicherungen erzählen will?
aber hab keine lust mich dauernd zu streiten
in diesem sinne---->amen
Ich streite nie, ich informiere nur :]
Verweise an dieser stelle auf meine Signatur...
ZitatOriginal von TurboG.
Ich streite nie, ich informiere nur :]
Verweise an dieser stelle auf meine Signatur...
so seh ich das auch... ich berichte nur von meinen persöhnlichen erfahrungen
TurboG. ist bestimmt von der Polizei
man die Bullen die sich damit nicht auskennen, sagen da nichts...und das sind bestimmt 99,5%
Drei sehr interessante Aussagen/Beiträge zu dem Thema =)
ZitatAlles anzeigen
Sehr geehrter Herr XYZ,
vielen Dank für Ihre Mail, die uns zur juristischen Bearbeitung
weitergeleitet wurde.
Eine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift, die sich auf
Unterbodenbeleuchtungen bezieht ist nicht vorhanden.
Allgemein erlischt durch das Anbringen Lichttechnischer Einrichtungen die
allgemeine Betriebserlaubnis nach § 19 StVZO.
Das gilt nicht, wenn eine Genehmigung vorhanden ist oder nicht von der
Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht,also die Anbauabnahme nicht
erforderlich ist.
Die konkrete Art der gewünschten Unterbodenbeleuchtung ist nicht erkennbar.
Entscheidend ist folglich, ob der Hersteller ggf. eine ABE mitliefert.
Ansonsten wäre eine behördliche Abnahme erforderlich.
Zur Farbe: Nach § 49a I StVZO dürfen an Kraftfahrzeugen nur die
vorgeschriebenen und für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen
angebracht werden.
Die Verwendung von blauem und gelben Blinklicht ist in § 38 StVO geregelt.
Blaues Licht steht Sonderfahrzeugen, z.B. Polizeifahrzeugen, zu, gelbes
Blinklicht warnt immer vor Gefahren. Beide Farben sind folglich nicht
verwendbar. Auch bei weiß und rot sind Verwechslungen naheliegend. Es ist
deshalb deshalb davon auszugehen, dass keine Unterbodenbeleuchtung zulässig
ist.
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen behilflich gewesen zu sein und
verbleiben
mit freundlichen Grüßen
Christina Köpke
Juristische Zentrale - RechtsService
ADAC-Zentrale München
Tel.: 089/7676-6184; Fax.: 089/7676-2599
ZitatAlles anzeigen
Hallo,
die Unterbodenbeleuchtung ist ein unzulässige Beleuchtungsart und somit nicht zulässig.
Das Anbringen und Nutzen als solches stellt eine Ordnungswidrigkeit da, bei der Hauptuntersuchung führt diese zu der Bewertung: erheblicher Mangel.
Mit freundlichen Grüßen
i.A.
Waldemar Kauczor
TÜV Verkehr und Fahrzeug GmbH
VFZ
Westendstrasse 199
80686 München
Telefon (0 89) 57 91-26 77
Fax (0 89) 57 91-26 80
ZitatAlles anzeigen
Sehr geehrter Herr XYZ,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die verspätete Beantwortung bitte ich zu
entschuldigen.
Gemäß §49a StVZO dürfen an Kraftfahrzeugen und Ihren Anhängern nur die
vorgeschriebenen oder für zulässig erklärten Lichttechnischen
Einrichtungen verwendet werden.
Unterbodenlicht ist in den Vorschriften der StVZO nicht für zulässig
erklärt und somit unzulässig.
Eine Präsentation einer derartiger Beleuchtungen wäre nur abseits
öffentlicher Straßen möglich, damit hier keine Probleme entstehen sollten die
Leuchtmittel nur am Showort eingebaut und nach der Show wieder abgebaut
werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hartmut Bruder
Kraftfahrtbundesamt
Und das sagt die DEKRA dazu:
ZitatAlles anzeigenHinweis zur Unterboden- bzw. Unterflurbeleuchtung!
In der StVZO (§ 49a Abs.1) ist festgelegt, dass an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nur die vorgeschriebenen und zulässigen lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein dürfen.
Mit dem Thema der Unterbodenbeleuchtung haben sich Fachgremien beschäftigt und sich u.a. wie folgt geäußert:
-die Unterflurbeleuchtung verändert das Signalbild des Fahrzeugs
-die Unterflurbeleuchtung erzeugt unnötige Aufmerksamkeit und kann andere Verkehrsteilnehmer irritieren
-bei nasser Straße könnte es zu einer direkten Reflektion des Lichtes kommen, sodass durch den direkt reflektierenden Anteil andere Verkehrsteilnehmer mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt werden können
-das von der Unterflurbeleuchtung erzeugte Licht hat eine unbestimmte und nicht definierte Signalwirkung und wirkt deshalb verwirrend
Begutachtungen im Rahmen von § 19 (2) StVZO bzw. Änderungsabnahmen nach § 19 (3) StVZO können demnach nicht positiv abgeschlossen werden; diese Aussage trifft auch für Fahrzeuge mit ausgeschalteter Zündung zu .
sehr interessant, also absolut nicht in der stvo...auch nicht wenn eingetragen ist...kurz gesagt!!!! 8)...also die finger davon lassen =) =) =)
Mein Gott, wer ne UBB will soll sich halt die weißen UBBs seitlich und am Türkontakt von Foliatec holen die sind 100% erlaubt.Man sollte sich damit zufrieden geben das wenigstens sowas schon erlaubt ist bei uns...vor kurzem war selbst das noch nicht möglich.Und der Showeffekt kommt finde ich da auch nicht unbedingt zu kurz.
wie sieht denn weiß aus????würde mich mal interessieren...sind die auch bei der fahrt erlaubt???
ZitatOriginal von undercover
wie sieht denn weiß aus????würde mich mal interessieren...sind die auch bei der fahrt erlaubt???
Dafür müsstest du mit offenen Türen rumfahren Ist aber wie gesagt nicht erlaubt
ZitatOriginal von undercover
wie sieht denn weiß aus????
Also ich würde mal sagen wie...... weiß!
Zitat:
Zur Farbe: Nach § 49a I StVZO dürfen an Kraftfahrzeugen nur die
vorgeschriebenen und für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen
angebracht werden.
Die Verwendung von blauem und gelben Blinklicht ist in § 38 StVO geregelt.
Blaues Licht steht Sonderfahrzeugen, z.B. Polizeifahrzeugen, zu, gelbes
Blinklicht warnt immer vor Gefahren. Beide Farben sind folglich nicht
verwendbar. Auch bei weiß und rot sind Verwechslungen naheliegend. Es ist
deshalb deshalb davon auszugehen, dass keine Unterbodenbeleuchtung zulässig
ist.
Also, wieß ist auch verboten.
Auch sehr interessant =)
http://www.motor-talk.de/time294/b2004/c11/d4/e462763/z7
http://www.autoextrem.de/showthread,t-14822.htm
Und sorry, das soll doch hoffentlich nicht das hier sein, oder?
[Blockierte Grafik: http://download.foliatec.com/presse/04.08.20-LED-SpotLigts.jpg]
Drei Gründe dafür:
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