Dann ist jede Abgasanlage eine Kopie
Erfahrungsbericht: Klappenabgasanlage ab KAT von E-Exhaust in 89mm (3.5")
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Hallo,
schau mal hier: (hier klicken) Dort findet man vieles zum Thema VW Golf. -
Die Idee ist ein Kopie, ist doch Wurst ob da ein Rohr anders verläuft.
Die Idee eine Abgasanlage für den Seat Cupra zu bauen?!
Aber sorry
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Eine Kopie wäre es, wenn die Anlage baugleich ist, das heißt, auch die Materialien der Dämpfer sowie der Füllgrad, Lochrohre usw...
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die Anlage hat grad erst am Donnerstag EG/EWG bekommen und wurde vom TÜV auf Herz und Niere nach den aktuellen Bestimmungen getestet
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die Anlage hat grad erst am Donnerstag EG/EWG bekommen und wurde vom TÜV auf Herz und Niere nach den aktuellen Bestimmungen getestet
Dann sind sie genau so laut wie Serie. Weil mehr ist nicht erlaubt.
Wäre sie lauter, wäre sie illegal, Eintragung "EG/EWG" dementsprechend hinfällig.
Kann man sich dann also schenken. Genau so laut we vorher kann jeder löl -
Nein, falsch ! Die Anlage muss die Lautstärke der Serienanlage einhalten oder unterbieten, aber nur im Prüfverfahren!
Das Prüfverfahren ist abhängig vom Datum/Jahr, an dem das Fahrzeug typisiert wurde.
Neue Fahrzeuge unterliegen dem Asep Testverfahren, das etwas aufwendiger ist, als noch das alte Verfahren. -
Nein, falsch ! Die Anlage muss die Lautstärke der Serienanlage einhalten oder unterbieten, aber nur im Prüfverfahren !
Genau. So war es bei VAG auch im "Abgasskandal".
Da wurde es nur "nur im Prüfverfahren" unterboten.Real, überboten.
Und was ist es dann? Genau. Illegal. löl
Was im Prüfverfahren gemessen und festgelegt wurde, in der Zulassung / EG/EWG erteilt wurde, muss es auch im realen Betrieb einhalten.
Sprich Geräusch und Abgasemmisionen sind genau so laut oder leiser wie in Serie.Alles andere ist illegal und demenstprechend? Kann man also schenken 1000'ende Euss zu verbrennen, wenn man bei der ersten Polizeikontrolle Mode ist.
Und die "Eintragung" - durch Überschreitung der Grenzwerte - vom Amtlich Anerkanntem Sachverständigem, wiederrufen wird. löl -
Ich war bei der Prüfung dabei und habe mit dem TÜV Prüfer gesprochen. Das hat alles seine Richtigkeit. Der Prüfer macht für viele Abgasanlagen Hersteller EG/EWG Prüfungen.
Er hat auch noch Mal genau erläutert, wann die Klappe offen sein darf und somit lauter sein darf. Dieser Spielraum wird aber nach und nach auf Grund härterer Richtlinien immer kleiner. -
Er hat auch noch Mal genau erläutert, wann die Klappe offen sein darf und somit lauter sein darf.
Wann genau? Bitte mal daran aufzeigen: https://eur-lex.europa.eu/lega…=CELEX:32014R0540&from=DE
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Dort ist doch gar nicht von der Prüfung die Rede
Dieses ganze Thema hat E-Exhaust mit dem TÜV Monatelang durchgekaut...
Aber egal, ich hör lieber hier an dieser Stelle auf, die Diskussion führt zu nichts -
Dort ist doch gar nicht von der Prüfung die Rede
"Mitunter" richtig. Oder eben nicht.
Da ist mit Sicherheit auch von Typgenehmigungsverfahrens nach der Richtlinie 2007/46/EG (und anderen) die Rede, zb unter Artikel 1 / 2 usw
Da steht dann u.a. das die Dinger die Serienlautstärke nicht wesentlich überschreiten dürfen.
Auch nicht NACH der Prüfung ausserhalb vom Prüflabor usw.
Die Geräuschemissionen des Fahrzeugs oder der Austauschschalldämpferanlage unter typischen Straßenfahrbedingungen, die sich von den im Rahmen der Typgenehmigungsprüfung gemäß Anhang II und Anhang VII berücksichtigten Bedingungen unterscheiden, dürfen nicht wesentlich vom Prüfergebnis abweichen.Und das geht so weiter und weiter und weiter.
Keine Ahnung was der Prüfer da für Ideen hat, aber diese Verordnung usw ist seit 2017 in Kraft.
Und gilt EU weit
Mit einer Anlage die "wesentlich" lauter wie Serie ist, kommst Du durch keine Polizeikontrolle. Von einer Klappenanlage ganz zu schweigen.
Zitat(3) Fahrzeuge und Austauschschalldämpferanlagen gelten in Bezug auf die Anforderungen des Anhangs VII ohne weitere Prüfungen als vorschriftsgemäß, wenn der Hersteller der Genehmigungsbehörde technische Unterlagen vorlegt, die belegen, dass die Differenz zwischen der Höchstdrehzahl und der Mindestdrehzahl des Motors an der Linie BB' gemäß Abbildung 1 der Anlage zu Anhang II bei jeder Prüfbedingung innerhalb des in Anhang VII Abschnitt 2.3 definierten ASEP-Regelbereichs in Bezug auf die in Anhang II festgelegten Bedingungen einen Wert von 0,15 x S nicht überschreitet.
(4) Die Geräuschemissionen des Fahrzeugs oder der Austauschschalldämpferanlage unter typischen Straßenfahrbedingungen, die sich von den im Rahmen der Typgenehmigungsprüfung gemäß Anhang II und Anhang VII berücksichtigten Bedingungen unterscheiden, dürfen nicht wesentlich vom Prüfergebnis abweichen.
(5) Der Hersteller darf keine mechanischen, elektrischen, thermischen oder sonstwie gearteten Vorrichtungen oder Verfahren, die bei typischen Fahrbedingungen auf der Straße nicht eingesetzt werden können, ausschließlich zu dem Zweck vorsätzlich ändern, anpassen oder einführen, dass die Anforderungen an die Geräuschemissionen im Sinne dieser Verordnung erfüllt werden.
usw usw usw
ZitatAllgemeine Verpflichtungen der Mitgliedstaaten
(1) Vorbehaltlich der in Anhang III dieser Verordnung genannten Termine der Anwendungsphasen und unbeschadet des Artikels 23 der Richtlinie 2007/46/EG verweigern die Mitgliedstaaten aus Gründen, die mit dem zulässigen Geräuschpegel zusammenhängen, die Erteilung der EU-Typgenehmigung in Bezug auf einen Kraftfahrzeugtyp, wenn dieser die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt.
(2) Ab dem 1. Juli 2016 verweigern die Mitgliedstaaten aus Gründen, die mit dem zulässigen Geräuschpegel zusammenhängen, die Erteilung der EU-Typgenehmigung in Bezug auf einen Typ einer Austauschschalldämpferanlage oder deren Bauteile als selbständige technische Einheit, wenn dieser die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt.
Die Mitgliedstaaten erteilen weiterhin EU-Typgenehmigungen nach der Richtlinie 70/157/EWG für Austauschschalldämpferanlagen oder deren Bauteile als selbständige technische Einheit, die für Fahrzeuge bestimmt sind, deren Typgenehmigung vor den in Anhang III dieser Verordnung genannten Terminen der Anwendungsphasen erteilt wurde.
(3) Vorbehaltlich der in Anhang III dieser Verordnung genannten Termine der Anwendungsphasen betrachten die Mitgliedstaaten Übereinstimmungsbescheinigungen für neue Fahrzeuge aus Gründen, die mit dem zulässigen Geräuschpegel zusammenhängen, als nicht mehr gültig für die Zwecke des Artikels 26 der Richtlinie 2007/46/EG und verbieten die Mitgliedstaaten die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge, wenn diese Fahrzeuge die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen.
ZitatAber egal, ich hör lieber hier an dieser Stelle auf, die Diskussion führt zu nichts
Ja, man muss sich damit nicht zwingend auseinander setzen.
Ist beim Fall der Fälle - zb einer Polizeikontrolle - ggf nicht unwichtig zu wissen, welcher Gesetzliche Rahmen tatsache vorhanden ist.
Nur weit was in den Papieren steht, ist es nicht zwingend legal.Aber mir soll es Recht sein, ich hab keine Klappen-Anlage. Und meine verbaute hat "Bestandsschutz", da vor der Änderung geprüft und eingetragen.
Schönen Rest-Sonntag
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Na, im Fahrzeugschein steht doch nur eine DB Angabe bei einer gewissen Drehzahl und nicht von bis.
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Ach kacke, dann ist meine originale Anlage auch illegal. Der DSG Knall übersteigt die dB die im Schein als Fahrgeräusch eingetragen sind
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Ach kacke, dann ist meine originale Anlage auch illegal. Der DSG Knall übersteigt die dB die im Schein als Fahrgeräusch eingetragen sind
Noch mal lesen?
Und ja, wenn der "Knall" im Messbereich liegt, ist auch das, illegal.
Auch bei SERIEN-Anlagen....Ist wie bei der Motorsteuergeräte-Software...
Nur weil die Abnahme "früher" mit Beschiss geklappt hat, ist es nicht zwingend legal.
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