Hallo Leute,
da ich viel gehört habe mit stilllegungen am See wegen zu tiefen Fahrwerk hab ich mich mal schlau gemacht ob die das überhaupt dürfen. Da meines Wissens für uns in Österreich nur die StVO gilt und nicht die StVZO hab ich mal bei der Dekra angefragt und schwubs kam das raus was ich gedacht hab. Was die dort machen ist reine Amtsanmassung. Hier die Antwort von Dekra:
Sehr geehrter Herr XXXXXXX,
danke für Ihre Anfrage zum Betreff, die ich wie folgt beantworten kann:
Grundsätzlich sind die Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugführer, die
in einem anderen Land vorübergehend am Straßenverkehr teilnehmen, im
"Übereinkommen über den Straßenverkehr", dem sogenannten "Wiener Abkommen"
geregelt.
Dieses internationale Regelwerk ermöglicht an sich die unkomplizierte
Teilnahme am internationalen Straßenverkehr, so daß im Regelfalle
üblicherweise ohne genaue Kenntnis dieser Veireinbarungen in andere Staaten
gefahren werden kann.
Im Artikel 39 sind die Technischen Vorschriften der Fahrzeuge angesprochen,
die im Anhang 5 als Technische Anforderungen präzisiert werden.
Außerdem muss ein Fahrzeug betriebssicher sein.
Im Anhang 5 sind mehrere detaillierte Technische Anforderungen für
bestimmte Fahrzeugteile und -eigenschaften festgelegt, die von allen
Fahrzeugen im internationalen Verkehr erfüllt werden müssen.
Dazu zählen auch die lichttechnischen Einrichtungen sowie Forderungen
bezüglich von Teilen, die für die Insassen und andere Verkehrsteilnehmer
gefährlich werden könnten.
Inwieweit dies auf die an Ihrem Fahrzeug vorgenommene "Verringerung der
Bodenfreiheit" zutrifft, kann von hier aus nicht eingeschätzt werden.
Dabei wäre außerdem zu unterstellen, daß Sie für diese Änderung einen in
Deutschland erforderlichen Nachweis für dessen Zulässigkeit besitzen und
bei einer Verkehrskontrolle im Ausland auch vorzeigen konnten.
Von der Kontrollsituation hängt dann also ab, ob eine der international
festgelegten Anforderungen nicht erfüllt wurde, wozu u.U. durchaus eine
übermäßige Veringerung der Bodenfreiheit bzw. eine unzulässige
Scheinwerfereinstellung zählen könnten.
Ist dies alles nicht der Fall, kann man -allerdings unter Bewertung
weiterer Umstände !!- von einer willkürlichen und ggf. diskriminierenden
Maßnahme der Behörden ausgehen.
Bevor Sie das jedoch unterstellen und hinsichtlich des gegen Sie erlassenen
Bescheides einen Einspruch einlegen, sollten Sie ganz sicher sein, welches
Vergehen Ihnen angelastet wird.
Eine Verringerung der Bodenfreiheit auf unter 115 mm allein dürfte schon
deshalb nicht beanstandet werden, weil dieser Wert in Deutschland
grundsätzlich 110 mm betragen darf und unter bestimmten Voraussetzungen
noch darunter liegen kann.
Bitte überprüfen Sie den Sachverhalt anhand der vorstehenden Hinweise
nochmals (selbst)-kritisch und entscheiden Sie dann, ob Sie zur Vertretung
Ihrer Rechtsansprüche eine anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Binar
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Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr
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