Beiträge von Strike1984

    Guten Tag,
    ich habe mir vor kurzen einen Golf V 2.0 TDI mit einem Abt Chip (160 PS) und 65.000km runter gekauft.
    Jetzt zu meiner Frage:
    Ich muss alle 3-4Tkm 0,5 Liter Öl nachfüllen, bzw. dann leuchtet die Kontrolleuchte auf, ist das normal?
    Habe hier im Forum gelesen das viele solch ein Problem mit dem 2.0 haben, aber viele auch sagen das das nicht normal ist.
    Was stimmt nun? Kann es auch am Chip liegen?

    Danke Danke 8)
    Also Rückleuchten und Frontscheinwerfer sollen in naher Zukunft noch verändert werden, bin nur noch auf der Suche nach dem passenden... Angebot ;)
    Ja ok, am Sound hört man natürlich das es kein R32 ist, alleine schon weil es ein Diesel ist :D
    Erstmal will ich jetzt aber die Anlage bisschen umbauen, habe ein JVC Radio drin und die 6er Lautsprecher-Anlage von VW, also halt nur Boxen in der Front und das passt mir noch nicht so ganz. Dazu muss ich sagen das mich die standart VW-Boxen echt nicht wirklich umhauen, da muss umbedingt noch was dran gemacht werden.
    Ansonsten hat das Auto eigentlich alles drin was ich mir so vorgestellt habe:
    Klima, Regen-/Lichtsensor, 6 Gang, Aut. abblendender Rückspiegel, coming home / leaving home, Mittelarmlehne (Kühlbar), Beheizte Spiegel und Waschdüsen, Tempomat, usw....! Eigentlich das volle Program, außer Leder.
    Was ich mir nochmal versuche Preiswert zu schießen ist nen GTI Lenkrad und die Alupedale und Fußstütze...!

    Echt?
    Das wäre ja echt super klasse. :thumbup: :thumbup: :thumbup:
    Werde einfach mal mit dem Gutachten und der ABE zum TÜV fahren (ohne aufgezogene Felgen) und mal nachfragen wie das aussieht und werde dann hier nochmal Bescheid geben. ;)
    Ich danke dir... :thumbup:

    :D Ja, ich glaube das trifft es ganz gut :thumbup: Ich danke dir!!!


    Meint Ihr es könnte beim TÜV beim eintragen Probleme geben?
    Habe das Fahrzeug erst vor kurzen gekauft und denke, rein vom optischen her ist er tiefer gelegt, ich denke so ca. 30mm, ist ein Golf V 2.0 TDI der auf R32 umgebaut wurde...

    Also ich kann euch ja mal kurz die ABE und das Gutachten kopieren:


    ABE http://shop.dbv.eu/abe/ABE_Mauritius18.pdf
    Gutahcten http://shop.dbv.eu/pdf/00000121132/00121132.pdf


    Also in der ABE steht ja nicht viel, das Wichtigste:


    "Die Sonderräder dürfen nur zur Verwendung mit den in den Anlagen des Gutachtens
    Nr. 55021508 genannten Bereifungen unter den angegebenen Bedingungen an den dort
    aufgeführten bzw. beschriebenen Kraftfahrzeugen feilgeboten werden.
    Abweichend von den Bestimmungen des §13 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
    ist es nicht erforderlich eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere durch die Zulassungsbehörde
    zu veranlassen, wenn die im Gutachten aufgeführten Reifen- oder Felgengrößen
    in den Fahrzeugpapieren nicht genannt sind.
    An jedem Gerät der laufenden Fertigung sind an den aus den Prüfunterlagen ersichtlichen
    Stellen gut lesbar und dauerhaft,
    der Name des Herstellers oder das Herstellerzeichen,
    die Felgengröße,
    die Ausführungsbezeichnung des Sonderrades,
    das Herstelldatum (Monat, Jahr),
    das Typzeichen und
    die Einpreßtiefe
    anzubringen.
    Im übrigen gelten die im beiliegenden Gutachten nebst Anlagen der Technischen Prüfstelle für den
    Kraftfahrzeugverkehr des Technischen Überwachungs-Vereins Pfalz Verkehrswesen GmbH,
    Lambsheim, vom 02.04.2008 festgehaltenen Angaben."


    Interessanter ist da das Gutachten, da steht natürlich mein Golf V drin:


    unter anderem:
    "GUTACHTEN zur ABE Nr. 47257 nach §22 StVZO
    Anlage 3 zum Gutachten Nr. 55021508 (1. Ausfertigung)
    Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 8Jx18H2 Typ RE-01 8018
    Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D-67245 Lambsheim
    Prüfgegenstand PKW-Sonderrad
    Modell RE-01
    Typ RE-01 8018
    Radgröße 8Jx18H2
    RE-01 8018 / ohne Ring 5/112/57,1 45 790 2150
    Kennzeichnungen
    KBA-Nummer 47257
    Herstellerzeichen DBV GERMANY
    Radtyp und Ausführung RE-01 8018
    Radgröße 8Jx18H2
    Einpresstiefe ET 45


    Die Sonderradprüfungen wurden vom TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH (Gutachten Nr. 55021508)
    durchgeführt.
    Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an
    den im Verwendungsbereichaufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und
    Handlingsprüfungen durchgeführt.
    Verwendungsbereich
    Hersteller Audi
    Seat
    Skoda
    Volkswagen
    Spurverbreiterung innerhalb 2%"


    Dann weiter unten in der Tabelle unter Golf V 1K:


    225/40R18 = K49,A01,A02,A04,A05,A08,A09,A12,A14,A19,Flh,S01


    K49 Eine vorschriftsmäßige Radabdeckung an Achse 1 ist durch Anbau von Teilen oder sonstige
    geeignete Maßnahmen herzustellen.


    A01 Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
    Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen
    oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis
    entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.


    A02 Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
    Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren
    durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen.
    Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von
    der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.


    A04 Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu
    verwendenden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren zu entnehmen.
    Ferner sind nur Reifen eines Reifenherstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei
    Verwendung unterschiedlicher Profiltypen auf Vorder- und Hinterachse ist die Eignung für das jeweilige
    Fahrzeug durch den Reifen- oder Fahrzeughersteller zu bestätigen.


    A05 Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden
    Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer
    Veränderungen ist gesondert zu beurteilen.


    A08 Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht
    länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet
    werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw.
    gleichem Abrollumfang verwendet werden.


    A09 Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, daß der vom Reifenhersteller
    vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist.


    A12 Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig.


    A14 Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte
    unterhalb der Felgenschulter oder des Tiefbettes angebracht werden. Bei Anbringung der
    Klebegewichte im Felgenbett ist auf ausreichenden Abstand zum Bremssattel zu achten.


    A19 Es sind nur schlauchlose Reifen und Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung
    von außen, die weitgehend den Normen DIN, E.T.R.T.O oder der Tire and Rim entsprechen zulässig.
    Das Ventil darf nicht über den Felgenrand hinausragen.


    Flh Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Fließheck
    (3-türig und 5-türig).


    S01 Zur Befestigung der Sonderräder (siehe Seite 1) verwendet werden.


    Das Gutachten und die ABE ist auch hier zu finden:
    ABE http://shop.dbv.eu/abe/ABE_Mauritius18.pdf
    Gutahcten http://shop.dbv.eu/pdf/00000121132/00121132.pdf


    Wie gesagt, verabut sind 225/40R18 Reifen

    Guten Tag,
    ich habe mir Felgen für meinen Golf V gekauft (225*40*18, ET 45, 8J) und habe dazu eine ABE und ein dazu gehöriges Gutachten bekommen. In der ABE steht folgendes:


    "Die Sonderräder dürfen nur zur Verwendung mit den in den Anlagen des Gutachtens
    Nr. 55021508 genannten Bereifungen unter den angegebenen Bedingungen an den dort
    aufgeführten bzw. beschriebenen Kraftfahrzeugen feilgeboten werden.
    Abweichend von den Bestimmungen des §13 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
    ist es nicht erforderlich eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere durch die Zulassungsbehörde
    zu veranlassen, wenn die im Gutachten aufgeführten Reifen- oder Felgengrößen
    in den Fahrzeugpapieren nicht genannt sind."


    Im Gutachten steht dann aber unter A01 foglendes:


    "Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten
    Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen
    oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis
    entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen."

    Heißt das für mich das ich jetzt zum TÜV fahren muss, die Felgen abnehmen muss, aber diese nicht in die Papere eintragen lassen muss?
    Oder muss ich ga rnicht zum TÜV?
    ?(


    MFG