FAQ: Was ist eigentlich... (Wiederbeschaffungswert, Restwert, Fiktive Abrechnung...)

  • Es kursieren hier im Forum gerade in der Schadensabwicklung einige Begriffe, von denen viele nicht wissen was sie bedeuten.


    Also mache ich mal die Kiste auf:


    Wiederbeschaffungswert:
    Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag der aufgewendet werden muss, um ein gleichwertiges Fahrzeug am Markt zu kaufen.


    Restwert:
    Der Restwert ist derjenige Betrag, den der Eisenklumpen der mal euer Auto war noch in diesem Zustand wert ist.
    Dieser Wert muss Individuell ermittelt werden. Im Haftpflichtfall nur Regional. Angebote aus so genannten Restwertbörsen sind nicht zulässig (gibt da gerade wieder eine neue BGH Entscheidung zu)


    Zeitwert:
    Der Zeitwert ist derjenige Wert, den ein spezielles Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt hat. Der Zeitwert errechnet sich aus dem Wiederbeschaffungswert minus aller notwendigen Reparatur/Instandhaltungsaufwendungen die zu diesem Zeitpunkt erforderlich sind, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit zu gewährleisten und/oder das Fahrzeug in den Zustand zu versetzten der dem durchschnittlichem Erscheinungsbild eines gleichen Fahrzuges entspricht.


    Regelbesteuert:
    Werden Fahrzeuge beim seriösen Händler mit voller Mwst. (z.Zt. 16%) ausgewiesen, so nennt man dieses Regelbesteuert.
    Rechnet nun jemand einen Schaden FIKTIV ab, so werden 16% Mwst. abgezogen.
    So als grobe Faustregel: Fahrzeuge mit Werksgarantie werden Regelbesteuert verkauft (bis ca. 3 Jahre)


    Differenzbesteuert:
    Kauft ein Händler ein Gebrauchtfahrzeug ohne Mwst. an, und er verkauft dieses wieder, so muss er nur den Differenzbetrag zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis versteuern.
    Da man keinen Händler dazu zwingen kann seine betriebswirtschaftliche Kalkulation offen zu legen, wird ein durchschnittlicher Steuersatz zu Grunde gelegt. Dieser beträgt z.Zt. 2% vom Verkaufspreis.
    Bei fiktiver Abrechnung werden also nur 2% Mwst. abgezogen.
    So grob übern Daumen: 3-8 Jahre alte Fahrzeuge.


    Steuerneutral:


    Werden Fahrzeuge i.d.R. nicht mehr von Händlern (weil zu alt oder zu viel gelaufen. Der Händler muss schiesslich eine Gewährleistung aussprechen) sondern überwiegend von Privatpersonen verkauf, so fällt überhaupt keine Mwst. an.
    Bei fiktiver Abrechnung wird keine Mwst. abgezogen.


    Fiktive Abrechnung:
    Man läst sich den Schaden auszahlen.
    Bei fiktiver Abrechnung wird die jeweilige Mwst abgezogen.
    Bei fiktiver Reparaturabrechnung sind Nebenkosten wie Verbringung oder UPE Aufschläge mit zu erstatten (OLG Entscheidung OLG Oldenburg)


    UPE Aufschlag:
    Der Fahrzeughersteller nennt eine unverbindliche Preisempfehlung für seine Ersatzteile (UPE).
    Ersatzteilpreise unterliegen jedoch der individuellen Gestaltung des Reparaturbetriebes. Dieser kann Aufschläge auf die UPE erheben um z.B. seine Händlingskosten zu erwirtschaften. So erhebt Opel z.B. je nach Region zwischen 18-23% Aufschlag.


    Wirtschaftlicher Totalschaden (Haftpflichtschaden):
    Von einem wirtschaftlichen Totalschaden sprechen wir, sobald die Reparaturkosten 70% des Wiederbeschaffungswertes erreichen.


    Opfergrenze:
    Der Halter eines beschädigten Fahrzeuges kann im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens aus besonderem Grund verlangen, dass sein Fahrzeug repariert wird. Die Reparaturkosten können bis zu 130% des Wiederbeschaffungswertes betragen.


    So, dass war’s erst mal.
    Mit solchen Sachen wie:
    - Merkantile Wertminderung
    - Technische Wertminderung
    - Prognoserisiko
    - Reparaturrisiko
    - Vorhaltekosten
    - Nutzungsausfall usw.


    Langweile ich euch nicht 8)


    Bernhard

    3 Mal editiert, zuletzt von AlexFFM ()

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