Fahrlehrer und Fahrschüler mit Medizinmaske im Auto© depositphotos.com, Syda_Productions

Automessen, Fahrschulen und Zulassungsstellen: Was bedeutet die 3G-Regel?

Für verschiedene Bereiche des öffentlichen Lebens gilt seit 23. August 2021 die 3G-Regel. Dabei können die Länder selbst entscheiden, ob die 3G-Regel bei niedrigem Infektionsgeschehen ganz oder teilweise ausgesetzt werden kann. Doch was bedeutet die 3G-Regel, für welche Bereiche gilt sie konkret und muss man die 3G-Regel auch bei der Fahrschule oder auf Zulassungsstellen beachten?

3G-Regel: Zutritt für Geimpfte, Genesene und Getestete

Seit 23. August 2021 gilt die 3G-Regel. Dort, wo die 3G-Regel gilt, haben nur Geimpfte, Genesene und Getestete entsprechenden Zutritt. Die 3G-Regel dient gemäß Bundesregierung dazu, die Ausbreitung des Corona-Virus zu verhindern. Daher müssen ungeimpfte Personen beispielsweise für öffentliche Veranstaltungen in Innenräumen einen negativen Coronatest vorlegen. Davon ausgenommen sind im Rahmen des schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestete Schüler sowie noch nicht eingeschulte Kinder bis zum 6. Lebensjahr. In den meisten Fällen müssen Personen, die nicht vollständig geimpft sind oder nicht als genesen gelten, entweder einen maximal 24 Stunden alten Antigen-Schnelltest oder einen maximal 48 Stunden alten PCR-Test vorlegen. Nur dann kann man beispielsweise Alten- und Pflegeheime, Kosmetikstudios, Sport- und Freizeitstätten im Innenbereich oder auch Pensionen und Hotels besuchen. Dasselbe gilt für Auto- und Tuningfans im Übrigen auch im Bereich von Messen.

Auf der vergangenen IAA Mobility war der Zutritt zum Messegelände und sogar der Zutritt zu den Freiflächen der Münchner Innenstadt lediglich mit einem gültigen 3G- bzw. Impfzertifikat möglich. Praktisch: Impfzertifikate für Veranstaltungen und Messen können bei vielen Veranstaltungen bereit beim Kauf des Tickets angegeben bzw. hinterlegt werden. Alternativ bietet sich für Automessen und andere Veranstaltungen die so genannte Impfkarte im Scheckkarten-Format an, mit deren Hilfe der 3G-Nachweis einfach, schnell und unkompliziert möglich ist.

Was gilt in Fahrschulen, Fahrprüfungen und bei Fahrstunden?

Neben dem Messebesuch oder dem Besuch anderer öffentlicher Veranstaltungen müssen sich seit Beginn der Corona-Pandemie auch Fahrschulen bzw. Fahrschülerinnen und Fahrschüler auf Einschränkungen einstellen. So gilt die 3G-Regel in vielen Bundesländern auch für Fahrprüfungen sowie Fahrstunden. Je nach aktuell geltender Verordnung des jeweiligen Bundeslandes sind darüber hinaus FFP2-Masken bei Praxisprüfungen und Fahrstunden oder das Tragen einer medizinischen Maske während der Theorieprüfung vorgeschrieben. Achtung: Wer den Führerschein oder Theorie- und Praxisstunden ablegen möchte, sollte sich vorab entweder telefonisch oder online bei der betreffenden Fahrschule melden. Bei vielen Fahrschulen muss im Vorfeld ein persönlicher Termin vereinbart werden. Auch im Rahmen der Fahrschule und Fahrschulprüfung spielt der Infektionsschutz daher eine wichtige Rolle.

Aufgrund von Corona müssen Fahrschülerinnen und Fahrschüler aber auch mit langen Wartezeiten für eine Fahrprüfung rechnen. Wer einen Führerschein ablegen oder Fahrstunden in Anspruch nehmen möchte, sollte sich daher unbedingt über die derzeit geltenden Beschränkungen rechtzeitig informieren, da die konkrete Ausgestaltung der Corona-Maßnahmen nach wie vor eine Angelegenheit der einzelnen Bundesländer und zum Teil abhängig von den aktuellen Inzidenzwerten ist. Da alle Fahrschulen entsprechende Auflagen und ein Hygienekonzept erfüllen müssen, sollte man sich im Vorfeld auch über die jeweils maßgeblichen Regelungen zur Masken- und Abstandspflicht während der Ausbildung in der Fahrschule informieren.

Gilt die 3G-Regel auch auf Zulassungsstellen?

3G-Regel und Impfnachweis gelten bislang vorrangig für öffentliche Veranstaltungen und Aktivitäten in Innenräumen. In vielen städtischen Dienststellen und behördlichen Einrichtungen, zu denen auch Zulassungsstellen gehören, gilt die 3G-Regel hingegen oftmals nicht. Für Behördengänge, etwa die Neuzulassung, Ummeldung oder Abmeldung eines Gebrauchtwagens bzw. PKWs, muss man daher in den meisten Fällen nicht mit Einschränkungen durch die 3G-Regel rechnen. Trotzdem gilt auch für Zulassungsstellen analog zu den Vorgaben im Einzelhandel in der Regel eine Maskenpflicht. Fast alle deutschlandweiten Zulassungsstellen bestehen außerdem auf eine vorherige Terminbuchung.

Fazit: Öffentliche Einrichtungen wie Zulassungs- und Führerscheinstellen, Landratsämter oder Rathäuser fallen meistens nicht unter die 3G-Regelung. Der Zugang ist jedoch oftmals nur mit medizinischem Mund-Nasen-Schutz und vorheriger Vorsprache bzw. Terminvereinbarung online oder per Telefon möglich.

Redaktion

Redaktion von meinGOLF.de

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