§ 7 StVO:
(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, so ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, daß sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlußverfahren).
(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichungsanzeiger zu benutzen.
Probleme:
1. Änderungen in der StVO bekommt der Deutsche selten mit.
2. Der Deutsche an sich ist stur wie ein Esel, insbesondere, wenn es jemand wagt, vor ihm fahren zu wollen. Was dann dazu führt, dass der, der Einscheren will und nicht gelassen wird, mindestens genauso stur auf seinem Recht besteht.
Habt Ihr denn alle keine anderen Sorgen? :O