Beiträge von atomicfan

    so ab jetzt ist es fix


    mir liegt ein dokument vor welches nebelscheinwerfer offiziel für licht am tag eingesetzt werden dürfen, allerdings ist auch folg punkt eingearbeitet worden:


    5. Nebelscheinwerfer, die nicht in die Fahrzeugfront integriert sind, also z.B. an der Stoßstange
    montiert wurden, sind keine zulässige Lichtquelle für die Verwendung von Licht am Tag.


    falls interesse besteht könnte man es ja irgendwo hochladen

    hi,


    ich bräuchte einen kleinen gefallen von einem user aus bremen:


    und zwar könnte jemand nachschauen ob es an dieser adresse wirklich diese firma hier gibt:


    Top Sell Europe
    Inhaber: Bernd Wesemann, Grosshandelskaufmann


    Sitz: Rembertistrasse 77 A, 28195 Bremen


    Steuernummer: 72 46 80 74 47


    oder irgendeine kennzeichnung über ein büro oder einen briefkasten oder dergleichen.


    wäre nett falls jemand dort in der nähe ist, kontakt via icq, mail pn wäre kein prob


    thx für eure hilfe

    hab ich auch grad gelesen.


    schade hab mir extra die tagfahrleuchten eingebaut aber bei meinen anderen autos werd ich dann die neblers einschalten lassen

    ich geb dir vollkommen recht.


    bei strahlendem sonnenschein mit licht fahren ist wirklich eine schnappsidee


    da werd ich mal nachfragen müssen weil die nebler einschalten wäre ja die einfachste lösung

    hast du da mehr infos darüber?


    novelle nummer etc.?


    weil das gültige gesetzblatt lautet so:


    § 99. Beleuchtung


    (1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es
    die Witterung sonst erfordert, sind unbeschadet der Bestimmungen der
    Abs. 3 bis 6 und des § 60 Abs. 3 letzter Satz der StVO. 1960 die
    vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten (§§ 14 bis 17)
    einzuschalten, durch die anderen Straßenbenützern das Fahrzeug
    erkennbar gemacht, das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht
    und die Straße, soweit erforderlich, insbesondere im Hinblick auf
    die Fahrgeschwindigkeit, ausreichend beleuchtet wird; dies gilt
    jedoch nicht bei Einsatzübungsfahrten von Heeresfahrzeugen, sofern
    auf andere Art, insbesondere durch das Zusammenwirken mit den
    Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Erfordernissen der
    Verkehrssicherheit Rechnung getragen wird. An Schneeräumfahrzeugen
    gemäß § 17 Abs. 1 lit b zusätzlich angebrachte Scheinwerfer zur
    Beleuchtung der zu räumenden Fahrbahn dürfen nur bei Fahrten mit
    vorgebautem Schneeräumgerät eingeschaltet sein.
    (1a) Beim Befahren eines Tunnels ist unbeschadet der Bestimmungen
    der Abs. 3 und 4 über das Verwenden des Fernlichtes und des Abs. 5
    über das Verwenden des Nebellichtes stets Abblendlicht zu verwenden.
    (2) Läßt sich wegen der Beschaffenheit des Gutes, das befördert
    werden soll, oder wegen der am Fahrzeug angebrachten Geräte,
    zusätzlichen Aufbauten und Vorrichtungen zur Beförderung von Gütern
    oder aus zwingenden anderen Gründen nicht vermeiden, daß die
    vorgeschriebenen Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler des
    Fahrzeuges verdeckt weden, so muß eine entsprechend wirksame
    Ersatzvorrichtung angebracht sein.
    (3) Im Ortsgebiet (§ 2 Abs. 1 Z. 15 StVO 1960) darf außer in den im
    Abs. 5 angeführten Fällen Fernlicht nicht verwendet werden; das
    Verwenden des Fernlichtes während des Fahrens ist jedoch außer in den
    im Abs. 4 lit. c bis f angeführten Fällen zulässig beim Abgeben von
    optischen Warnzeichen oder, sofern eine Geschwindigkeit von 50 km/h
    überschritten werden darf, bei unzureichender Beleuchtung der
    Fahrbahn. Während der Dämmerung und bei Dunkelheit darf
    Begrenzungslicht nur zusammen mit Fernlicht, Abblendlicht oder von
    Nebelscheinwerfern ausgestrahltem Licht oder zur Beleuchtung
    abgestellter Kraftfahrzeuge verwendet werden.
    (4) Auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z. 16 der StVO 1960) und auf
    Autobahnen oder Autostraßen, die nicht Freilandstraßen sind, darf
    während des Fahrens während der Dämmerung und bei Dunkelheit
    Begrenzungslicht nur zusammen mit Fernlicht, Abblendlicht oder von
    Nebelscheinwerfern ausgestrahltem Licht verwendet werden. Fernlicht
    darf auf Freilandstraßen bei Dunkelheit nicht verwendet werden
    a) bei ausreichender Straßenbeleuchtung,
    b) bei stillstehendem Fahrzeug,
    c) vor entgegenkommenden Fahrzeugen, deren Lenker durch Fernlicht
    geblendet werden würde,
    d) beim Fahren hinter Kraftfahrzeugen in geringem Abstand, ohne zu
    überholen,
    e) vor Gruppen von Fußgängern und
    f) beim Herannahen von Schienenfahrzeugen oder Schiffen, die sich
    unmittelbar neben der Fahrbahn bewegen.
    (5) Bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und
    dergleichen sind Abblendlicht, Nebellicht oder beide gemeinsam zu
    verwenden; Fernlicht darf außer während der Dämmerung, bei
    Dunkelheit oder bei Nebel an Stelle von Abblendlicht verwendet
    werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur bei Sichtbehinderung durch
    Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen verwendet werden.
    Unbeschadet der Bestimmungen über die Verwendung von Fernlicht und
    von Nebelscheinwerfern ist bei einspurigen Krafträdern während des
    Fahrens stets Abblendlicht zu verwenden.
    (5a) Der Lenker eines Kraftwagens oder eines mehrspurigen
    Kraftrades hat während des Fahrens stets auch tagsüber Abblendlicht
    oder spezielles Tagfahrlicht zu verwenden, auch wenn keine
    Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall oder Nebel vorliegt. Abs. 2
    gilt in diesem Fall nicht. Wird Abblendlicht tagsüber als
    Tagfahrlicht verwendet, so kann die Schaltung wie bei
    Tagfahrleuchten erfolgen und es gelten die Bestimmungen des § 14
    Abs. 3 und Abs. 4 nicht.

    kann nicht sein, laut dem gesetz ist es nicht erlaubt.


    die krone zeitung ist ja nicht gerade bekannt für verlässliche infos.


    aber ich schau nochmal im gesetz nach

    ich fahre mit meinem firmenwagen immer ohne licht weil er xenon hat und leider desöfteren bei geschwindigkeitskontrollen durch, wovon sie mich auch ab und einmal anhalten, aber wegen licht hat noch keiner was gesagt oder mich extra deshalb angehalten

    ich hab mit nero ein image gemacht und dann gebrannt.


    mit dem notebook da ich nur ein laufwerk hab, glaub ich mit 24x geschwindigkeit


    war das zu schnell?


    weil er die daten reinkopiert hat und geladen hat nur dann schrieb er die cd sei nicht geeignet

    nein dazu sind die ja zu faul, einen nur dafür anzuhalten


    es sei denn dein auto schaut schon von weiten so aus als ob sie einiges finden könnten