hast du da mehr infos darüber?
novelle nummer etc.?
weil das gültige gesetzblatt lautet so:
§ 99. Beleuchtung
(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es
die Witterung sonst erfordert, sind unbeschadet der Bestimmungen der
Abs. 3 bis 6 und des § 60 Abs. 3 letzter Satz der StVO. 1960 die
vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten (§§ 14 bis 17)
einzuschalten, durch die anderen Straßenbenützern das Fahrzeug
erkennbar gemacht, das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht
und die Straße, soweit erforderlich, insbesondere im Hinblick auf
die Fahrgeschwindigkeit, ausreichend beleuchtet wird; dies gilt
jedoch nicht bei Einsatzübungsfahrten von Heeresfahrzeugen, sofern
auf andere Art, insbesondere durch das Zusammenwirken mit den
Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Erfordernissen der
Verkehrssicherheit Rechnung getragen wird. An Schneeräumfahrzeugen
gemäß § 17 Abs. 1 lit b zusätzlich angebrachte Scheinwerfer zur
Beleuchtung der zu räumenden Fahrbahn dürfen nur bei Fahrten mit
vorgebautem Schneeräumgerät eingeschaltet sein.
(1a) Beim Befahren eines Tunnels ist unbeschadet der Bestimmungen
der Abs. 3 und 4 über das Verwenden des Fernlichtes und des Abs. 5
über das Verwenden des Nebellichtes stets Abblendlicht zu verwenden.
(2) Läßt sich wegen der Beschaffenheit des Gutes, das befördert
werden soll, oder wegen der am Fahrzeug angebrachten Geräte,
zusätzlichen Aufbauten und Vorrichtungen zur Beförderung von Gütern
oder aus zwingenden anderen Gründen nicht vermeiden, daß die
vorgeschriebenen Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler des
Fahrzeuges verdeckt weden, so muß eine entsprechend wirksame
Ersatzvorrichtung angebracht sein.
(3) Im Ortsgebiet (§ 2 Abs. 1 Z. 15 StVO 1960) darf außer in den im
Abs. 5 angeführten Fällen Fernlicht nicht verwendet werden; das
Verwenden des Fernlichtes während des Fahrens ist jedoch außer in den
im Abs. 4 lit. c bis f angeführten Fällen zulässig beim Abgeben von
optischen Warnzeichen oder, sofern eine Geschwindigkeit von 50 km/h
überschritten werden darf, bei unzureichender Beleuchtung der
Fahrbahn. Während der Dämmerung und bei Dunkelheit darf
Begrenzungslicht nur zusammen mit Fernlicht, Abblendlicht oder von
Nebelscheinwerfern ausgestrahltem Licht oder zur Beleuchtung
abgestellter Kraftfahrzeuge verwendet werden.
(4) Auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z. 16 der StVO 1960) und auf
Autobahnen oder Autostraßen, die nicht Freilandstraßen sind, darf
während des Fahrens während der Dämmerung und bei Dunkelheit
Begrenzungslicht nur zusammen mit Fernlicht, Abblendlicht oder von
Nebelscheinwerfern ausgestrahltem Licht verwendet werden. Fernlicht
darf auf Freilandstraßen bei Dunkelheit nicht verwendet werden
a) bei ausreichender Straßenbeleuchtung,
b) bei stillstehendem Fahrzeug,
c) vor entgegenkommenden Fahrzeugen, deren Lenker durch Fernlicht
geblendet werden würde,
d) beim Fahren hinter Kraftfahrzeugen in geringem Abstand, ohne zu
überholen,
e) vor Gruppen von Fußgängern und
f) beim Herannahen von Schienenfahrzeugen oder Schiffen, die sich
unmittelbar neben der Fahrbahn bewegen.
(5) Bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und
dergleichen sind Abblendlicht, Nebellicht oder beide gemeinsam zu
verwenden; Fernlicht darf außer während der Dämmerung, bei
Dunkelheit oder bei Nebel an Stelle von Abblendlicht verwendet
werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur bei Sichtbehinderung durch
Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen verwendet werden.
Unbeschadet der Bestimmungen über die Verwendung von Fernlicht und
von Nebelscheinwerfern ist bei einspurigen Krafträdern während des
Fahrens stets Abblendlicht zu verwenden.
(5a) Der Lenker eines Kraftwagens oder eines mehrspurigen
Kraftrades hat während des Fahrens stets auch tagsüber Abblendlicht
oder spezielles Tagfahrlicht zu verwenden, auch wenn keine
Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall oder Nebel vorliegt. Abs. 2
gilt in diesem Fall nicht. Wird Abblendlicht tagsüber als
Tagfahrlicht verwendet, so kann die Schaltung wie bei
Tagfahrleuchten erfolgen und es gelten die Bestimmungen des § 14
Abs. 3 und Abs. 4 nicht.