ZitatAlles anzeigenOriginal von CableGuy
Ich glaube ihr legt das falsch aus. Wenn ich mich nicht irre geht es doch um diesen Absatz:
1. an mehrspurigen Kraftfahrzeugen
paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Statt der Blinkleuchten an der Vorderseite dürfen Fahrtrichtungsanzeiger am vorderen Teil der beiden Längsseiten angebracht sein.
An Fahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr als 4 m und einer Breite von nicht mehr als 1,60 m genügen Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten.
= Sprich nur an den Kotflügeln (Längsseiten)... wenn mein auto nicht mehr als 1,60 breit und 4 Meter lang ist... Wenn der Golf nun 2 Meter lang und 1m breit wäre bräuchte ich vorne und hinten keine Blinkleuchten > seitliche würden ausreichen
An Fahrzeugen, bei denen der Abstand zwischen den einander zugekehrten äußeren Rändern der Lichtaustrittsflächen der Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite mehr als 6 m beträgt
= also vom vorderen Blinker bis zum hinteren Blinker (da der Golf 4149mm lang ist kommen da keine 6m zustande
, müssen zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten angebracht sein,
Ergo: Sind die seitlichen Blinkleuchten nicht zwingend notwendig...
Richtig, wenn es nicht folgenden Gesetzestext gäbe:
ZitatAlles anzeigen
§54 Abs. 4
Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind
an mehrspurigen Kraftfahrzeugen
paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Statt der Blinkleuchten an der Vorderseite dürfen Fahrtrichtungsanzeiger am vorderen Teil der beiden Längsseiten angebracht sein. An Fahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr als 4 m und einer Breite von nicht mehr als 1,60 m genügen Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten. An Fahrzeugen, bei denen der Abstand zwischen den einander zugekehrten äußeren Rändern der Lichtaustrittsflächen der Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite mehr als 6 m beträgt, müssen zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten angebracht sein.
hört sich ja erstmal nicht schlecht an aber
dann muss man noch StVZO § 72 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen beachten
da heißt es
§ 54 (Fahrtrichtungsanzeiger)
....
§ 54 Abs. 4 Nr. 5 (zusätzliche Blinkleuchten an den Längsseiten von mehrspurigen Fahrzeugen)
ist spätestens
1. ab 1. Januar 1992 auf erstmals in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge,
2. ab 1. Juli 1993 auf erstmals in den Verkehr kommende Sattelanhänger und
3. ab dem Tag der nächsten vorgeschriebenen Hauptuntersuchung (§ 29), die nach dem 1. Juli 1993 durchzuführen ist, auf andere Kraftfahrzeuge und Sattelanhänger
anzuwenden.