"Abweichend von den Bestimmungen der § 27 StVZO (Berichtigung der Fahrzeugpapiere ) ist es bei Verwendung einer im Gutachten aufgeführten Größen, sofern diese nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt sind, nicht erforderlich , eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere duch die Verwaltungsbehörde ( Zulassungsstelle ) zu veranlassen. "
Das heisst doch jetzt auf Deutsch das ich es nicht im Fahrzeugschein eintragen lassen muss oder ?
Gruß aNNa