Die 30000km Inspektion beim 1,6 Benziner

  • Ich will einfach meine Garantie nicht verlieren und Später keine probleme beim Getriebewechsel mit der Kulanz bekommen.

  • Zitat

    Original von pimboli
    Ich will einfach meine Garantie nicht verlieren und Später keine probleme beim Getriebewechsel mit der Kulanz bekommen.




    dann machs bei VW....


    Aber wieso bist du dir so sicher das du ein neues Getriebe brauchst ?(

  • Falls es jemand noch Interessierne sollte....
    das was ich hier eigentlich gesucht hatte habe ich nun gefunden!


    Werde demnach wohl leider doch zu VW gehen. obwohl ich dort das
    doppelte für die gleichen Arbeiten als in meiner vertrauens Werkstatt zahlen muss. Warum? Weil Garantie wohl erhalten bleibt, aber
    im Falle von Kulanz regelungen der Hersteller dann ablehnen kann.
    Denn eine Kulanz ist immer Freiwillig. Und wenn Vw sieht das nicht alles
    bei Vw gemacht worden ist, sagen die anscheinend schneller mal neeee.


    Wenn ich nicht wüsste das man bei diesem Hochwertigen Produkt namens Golf auf Kulanz regelungen schon fastz angewiesen ist weil die Qualität so Hervorragend ist (z.b Getriebe, Elektronik, Fensterheber usw usw) würde ich es sehr wahrscheinlich auch anders machen.



    Wat ne kacke...........



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    VW
    Aussage Knut Schüttemeyer - anlässlich des Spies-Hecker-Werkstatt-kongresses in Bonn: Die Herstellergarantie bleibt bei Volkswagen unberührt, wenn Wartungs- und Reparaturarbeiten durch fabrikatsfremde Werkstätten nicht im kausalen Zusammenhang mit dem späteren Garantiefall stehen.


    (Auszug Protokoll GF-Konferenz vom 26./27.3.2003)


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    GVO
    Seit 1.10.2003 hat die EU-Kommission europaweit allen Autofahrern für die freie Wahl bei der Auswahl ihrer Pkw-Werkstatt mit der neuen GV0 1400/02 grünes Licht gegeben. Dies gilt für Neuwagen, aber auch beim Gesamtbestand der älteren Fahrzeuge, die noch Garantie vom Hersteller oder noch die 2-jährige gesetzliche Gewährleistung besitzen. So kann die oft näher gelegene Mehrmarken-Fachwerkstatt neben Zeitersparnis und kürzeren Wegen auch Preis-Vorteile bieten.


    War es doch bisher so, dass zum Erhalt von Garantie und Gewährleistung der Autohersteller darauf bestehen konnte, dass notwendige Wartung, Inspektion und Reparatur nur in einer der eigenen Marke angeschlossenen Werkstatt durchgeführt werden durfte, andernfalls war die Herstellergarantie erloschen.


    Heute ist im Gegenzug dazu die Autoindustrie gezwungen, allen Fachwerkstätten dieselben für diese Arbeiten notwendigen Daten, Testgeräte und auch die Schulung zu bieten wie den eigenen Einmarkenwerkstätten. Damit will man europaweit einheitlich für den Autofahrer einem möglichen Monopol der Autoindustrie entgegenwirken. In unserem Einzugsgebiet hat sich die Meisterwerkstatt Auto-Schnelle GmbH dazu aufgerüstet und ihre Mitarbeiter weitergebildet.



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    ADAC: Service Sie haben die freie Wahl!




    Unter obiger Überschrift erschien in der ADAC Motorwelt 12/2003 folgender Artikel: Garantieansprüche. Autobesitzer können ihre Neuwagen in Vertragswerkstätten oder markenungebundenen (freien) Werkstätten warten lassen. Wenn die Arbeiten sachgerecht nach Herstellerangaben erledigt werden, spielt es keine Rolle, welche Werkstatt sie vornimmt. Kein Kfz-Händler oder Autobauer darf Ansprüche aus der Sachmängelhaftung oder Garantie ablehnen, weil Wartung und Inspektion des Autos nicht beim Vertragshändler durchgeführt wurden. In einer aktuellen Umfrage der Juristischen Zentrale des ADAC sagen fast alle Kfz-Hersteller zu, sich künftig an diese neue Regelung zu halten. Sollte Ihr Kfz-Händler
    anderer Meinung sein, informieren Sie bitte Ihren ADAC! Wir werden der Sache dann nachgehen.
    Natürlich ist auch der GVA an solch negativen Beispielen sehr interessiert ist. Wenn Ihnen Fälle bekannt sind, wo bestehende
    Garantieansprüche aufgrund von Fremdwartung abgelehnt wurden, informieren Sie uns bitte per E-Mail an info@gva.de oder unter Tel.:


    02102/77077-0.


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    Mit dem Neuwagen in die freie Werkstatt


    Wer während der Garantiezeit von seiner Markenwerkstatt zu einer häufig preiswerteren freien Werkstatt wechselt, hat im Fall des Falles oft schlechte Karten. An sich nicht neu, verschärft sich das Garantieproblem für Autobesitzer, die ihrem Markenbetrieb untreu gewesen sind, ab Januar 2002 erheblich. Denn jetzt gibt es statt einem halben Jahr zwei Jahre Gewährleistung und häufig noch einige Monate Garantie zusätzlich. Das soll Neuwagenkunden länger an die Vertragswerkstatt binden. So kann das Problem aussehen: Inspektion und Ölwechsel in einer freien Werkstatt, später Motorschaden. Der Hersteller lehnt eine Kostenübernahme mit Hinweis auf die Arbeiten in der Fremdwerkstatt ab. Das ist zwar nicht kundenfreundlich, aber legal.
    Marketingberater Manfred Kaufhold erklärt:
    "Verlängerte Herstellergarantien würden für viele freie Meisterbetriebe das Aus bedeuten. Weil der Eingriff einer freien Meisterwerkstatt in
    das Fahrzeug des Kunden während der Werksgarantie nicht abgesichert ist. Kulanzregelungen sind nicht verbindlich. Dafür wurde die Garantieausfallversicherung geschaffen."
    Die Garantieausfallversicherung ist neu in Deutschland. Sie schützt nur die Kfz-Meisterbetriebe, nicht aber die Autobesitzer. Sie soll der
    Werkstatt die Garantiekosten ersetzen, die sonst bei Vertragshändlern der Autohersteller übernimmt. Dadurch wollen einige "Freie"
    Neuwagenbesitzer auch nach dem 01.01.2002 in ihre Werkstätten locken. Autofahrer müssen allerdings wissen, dass es im Fall eines Schadens während der Garantiezeit hier im Gegensatz zur Vertragswerkstatt wichtige Ausnahmen gibt. Zum Beispiel sind Geländewagen prinzipiell nicht versichert, auf Gas- und Elektrobetrieb umgerüstete Fahrzeuge auch nicht und es gibt Ausschlüsse nach der Art der Verwendung des Autos, zum Beispiel bei Fahrzeugen, die auch für Kurierfahrten genutzt werden. Grundsätzlich ist es so, dass freie Kfz-Meisterbetriebe heute in ihrer Mehrzahl über hochmoderne Diagnosegeräte verfügen und auf diesem Weg auch über die technischen Reparatur-Informationen der Autoindustrie. Sie verwenden Originalteile oder Ersatzteile, die sie direkt von den Zulieferern der Autowerke beziehen, sogenannte Identteile.
    Nicht selten sind die "Freien" ehemalige Markenpartner, die ihren Vertrag verloren haben, weil die Autokonzerne ihre Händlernetze seit Jahren ausdünnen. So kann es passieren, dass ein Kfz-Meister einen Wagen, den er noch vor ein paar Monaten als Markenhändler selbst verkauft hat, heute als "Freier" bei strenger Auslegung erst nach Ablauf der Garantiezeit warten und reparieren darf.
    Durch die verlängerten Garantiezeiten kommt das Problem mit der Grauzone beim Garantieanspruch demnächst zusätzlich auch auf den
    Gebrauchtwagenhandel und seine Käufer zu. Wer springt im Garantiefall ein, wenn der junge Gebrauchte zwar in einer Vertragswerkstatt in der


    Inspektion war, aber bei einer anderen Automarke?


    Oder Thema Zubehör. Schon eine Freisprechanlage oder ein anderes Radio greifen in die Fahrzeugelektrik ein und berühren strenggenommen den Garantieanspruch.


    Burkhard Grewe, Freier Kfz-Meisterbetrieb dazu:
    "Dann müssen wir im Rahmen unserer Gewährleistung dem Kunden garantieren können, dass seine eventuell noch vorhandene Werksgarantie nicht erlischt. Und zwar aus dem Grunde nicht erlischt, weil wir an seinem Fahrzeug einen technischen Eingriff vorgenommen haben. Dieses können wir jetzt garantieren mit der uns jetzt zur Verfügung stehenden Garantieausfallversicherung. Und das ist für uns so wie auch für den Kunden noch eine zusätzliche Absicherung."


    Übrigens: Der Stempel eines freien Händlers im Wartungsheft heißt nicht überall sofort und automatisch "Garantie Ade".


    Michael Franck von DaimlerChrysler dazu:
    "Die Gewährleistung des Fahrzeuges leidet nicht darunter. Sie können eine freie Werkstatt aufsuchen, um Ihre Pflege-, Wartungs- und
    Instandsetzungsarbeiten durchführen zu lassen. Aber grundsätzlich gilt, dass die Regeln des Herstellers beachtet werden müssen."
    Entscheidend ist also, ob der Eingriff etwas mit dem Garantiefall zu tun hat. In Anbetracht der heutigen langen Inspektionsintervalle bei Neuwagen sollte man hier nicht nur auf den Pfennig achten. Bei Reparaturen und Nachrüstung während der Garantiezeit sollte man offen mit der Werkstatt seines Vertrauens sprechen.


    Quelle: swr.de



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  • Herstellergarantie


    Einige Hersteller geben dem Neuwagenkäufer sog. Herstellergarantien als selbständigen Anspruch, neben der hiervon unabhängigen
    Sachmängelhaftung. Diese Herstellergarantien sind sehr unterschiedlich ausgestaltet, sie sind meist beschränkt auf Nachbesserung bzw.
    Fehlerbeseitigung an bestimmten Fahrzeugaggregaten. Üblich sind z. B. Lackgarantien, Durchrostungsgarantien, Mobilitätsgarantien. Manchmal
    können Anschlussgarantien gegen Aufpreis erworben werden. Die Garantiebedingungen sind meist im Inspektionsscheckheft abgedruckt. Der Käufer muss seine Ansprüche bei einem Vertragsunternehmen des Herstellers geltend machen, das im Auftrag des Herstellers die Garantieleistungen ausführt. Viele Garantiebedingungen sehen vor, dass sämtliche Reparatur- und Wartungsarbeiten in einer Vertragswerkstatt durchgeführt werden müssen. Durch die neue Gruppenfreistellungsverordnung (GVO), die den Automobilvertrieb neu regelt, wird jedoch festgelegt, dass eine solche Bedingung nicht mehr zulässig ist, damit auch die freien Werkstätten bei diesen Arbeiten mit den Vertragswerkstätten in Wettbewerb treten können. Der Kunde, der vor der Wahl steht eine herstellergebundene oder eine freie Werkstatt mit Arbeiten zu beauftragen, sollte aber bedenken, dass die Hersteller vielfach auch nach Ablauf der Sachmängelhaftungs- oder Garantiefrist für einen gewissen Zeitraum noch auf freiwilliger Basis, die Reparaturkosten bei Mängeln ganz oder teilweise übernehmen (sog. Kulanzleistungen s.u.). Diese Kulanzleistungen werden nur gewährt, wenn der Kunde durch ein lückenlos geführtes Serviceheft nachweisen kann, dass sämtliche Arbeiten in einer Vertragswerkstatt durchgeführt wurden. Der Hersteller darf also nach der neuen GVO zwar bei Wartungen in Fremdwerkstätten die vertraglichen Garantieleistungen bzw. Leistungen aus Sachmängelhaftung nicht verweigern, Kulanzzahlungen nach Ablauf der Garantiefrist könnte er aber mit dieser Begründung ablehnen. Garantien gehen nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der meisten Hersteller auf den Zweiterwerber (Gebrauchtwagenkäufer) über.








    Kulanz

    Nach Ablauf der Sachmängelhaftung ist der Händler bei Auftreten von Herstellungsfehlern auf Kulanz des Herstellers oder des Händlers
    angewiesen. Da es sich bei der Kulanz um eine freiwillige Leistung handelt, liegt deren Umfang im Ermessen des Herstellers bzw. Händlers. Die Kulanzbereitschaft ist bei den einzelnen Herstellern unterschiedlich, Maßstäbe sind regelmäßig Fahrzeugalter, Fahrleistung und lückenlose
    Durchführung der vorgeschriebenen Wartungs- und Pflegearbeiten in einer Vertragswerkstatt, auch besondere Markentreue, wenn also der Kunde schon öfter ein Fahrzeug des gleichen Herstellers erworben hat, kann eine Rolle spielen.

  • Hab jetzt mit dem "Freundlichen" ein bischen verhandelt.
    Die 30 000 Inspektion kostet mich jetzt 180¤.
    Öl bring ich selber mit.



    Ist doch Ok oder?!

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