Wie muss ein Kennzeichen angebracht sein?

  • § 60 Ausgestaltung und Anbringung der amtlichen Kennzeichen
    (2) Das Kennzeichen ist an der Vorderseite und an der Rückseite des Kraftfahrzeugs fest anzubringen (Anmerkung 1); bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an deren Vorderseite, bei Anhängern die Anbringung an deren Rückseite. An schrägen Außenwänden können an Stelle jedes vorderen und hinteren Kennzeichens je 2 Kennzeichen beiderseits an jedem Ende des Fahrzeugs angebracht sein. Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49 a Abs. 9 Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen - gegebenenfalls zusätzlich - auf dem Leuchtenträger angebracht sein. Das hintere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30° in Fahrtrichtung geneigt sein (Anmerkung 2). Bei allen Fahrzeugen mit Ausnahme von Elektrokarren und ihren Anhängern darf der untere Rand des vorderen Kennzeichens nicht weniger als 200 mm, der des hinteren Kennzeichens nicht weniger als 300 mm ... über der Fahrbahn liegen (Anmerkung 3). Die Kennzeichen dürfen die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern (Anmerkung 4). Der obere Rand des hinteren Kennzeichens darf nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. Läßt die Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung nicht zu, so darf der Abstand größer sein (Anmerkung 5). Kennzeichen müssen vor und hinter dem Fahrzeug in einem Winkelbereich von je 30° beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein (Anmerkung 6).

    Anmerkung 1
    Nach Werkstattarbeiten oder während des Umbaus, muss also das Kennzeichen auch fest angebracht sein. Einkleben in die Scheiben, einlegen hinter die Scheiben, ... reicht nicht.

    Anmerkung 2
    Das hintere Kennzeichen darf also etwas schräg angebracht sein.

    Anmerkung 3
    Dieses wichtige Maß auch bei der Tieferlegung beachten!!! Vorderes Kennzeichen mindesten 20 cm vom Boden entfernt, hinteres 30 cm vom Boden entfernt.

    Anmerkung 4
    Das Kennzeichen darf nicht tiefer als die tiefste Stelle des Fahrzeugs angebracht sein und die am Fahrzeug vorhandene Bodenfreiheit nicht weiter einschränken.

    Anmerkung 5
    Das hintere Kennzeichen darf nicht höher als 1.20 Meter angebracht sein, es sei denn, das Fahrzeug biete innerhalb dieser Höhe keine Möglichkeit zu Anbringung. Dies dürfte aber bei PKW nie zur Geltung kommen.

    Anmerkung 6
    Ein wichtiger Punkt! Eine Nummernschildmulde also nicht nur exakt so breit wie das Schild ausschneiden, sondern etwas breiter. Als ausreichende Entfernung würde ich 25 Meter ansehen. Dieses Maß ergibt sich für mich aus §60 (4) StVZO. Bis zu maximal dieser Entfernung muss ein beleuchtetes Schild lesbar sein. Ein unbeleuchtetes sollte damit auch bis zu dieser Entfernung lesbar sein.


    (4) Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die das ganze Kennzeichen bei Fahrzeugen der Gattung a der Anlage V in der bis zum 1. November 2000 geltenden Fassung auf 20 m, bei Fahrzeugen der Gattungen c und d dieser Anlage auf 25 m - bei reflektierenden Kennzeichen auf 20 m; bei Fahrzeugen mit Kennzeichen nach Anlagen Va, Vb, Vc und Vd auf 20 m - lesbar macht. ... Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.
    Die Beleuchtung muss also ausreichend stark sein, das Kennzeichen auf 20, bzw. 25 Meter, komplett zu beleuchten. Dabei darf die Beleuchtung nur auf das Nummerschild (ggf. die Strasse) leuchten, nicht nach hinten. Von hinten darf also nur die beleuchtete Fläche, nicht die Lampe selber, gesehen werden.
    Die Beleuchtung kann, je nach TÜV-Prüfer, auch schnell zu k.o. Kriterium werden. Jede Leuchte hat nach der lichttechnischen Prüfung eine bestimmte Anbaulage, aus der sie einen bestimmten Bereich ausleuchtet. Ggf. möchte der Prüfer das Datenblatt haben um zu überprüfen, ob die verwendete Leuchte überhaupt in diesem Abstand vom Nummernschild angebracht werden darf. Im Extremfall schneidet eine Mulde samt Beleuchtung aus einer alten Stossstange aus und fügt diese komplett in Eure Stossstange ein, dann seid Ihr immer auf der sicheren Seite.


    Quelle: DR TUEV

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