Beiträge von mannix

    so, nun nochmal nachgefragt und auf spezielle punkte eingegangen, leider auch nicht mehr...



    Sehr geehrter Herr mannix,


    vielen Dank für Ihre Mail, die uns zur juristischen Bearbeitung
    weitergeleitet wurde.


    Eine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift, die sich auf
    Unterbodenbeleuchtungen bezieht ist nicht vorhanden.


    Allgemein erlischt durch das Anbringen Lichttechnischer Einrichtungen die
    allgemeine Betriebserlaubnis nach § 19 StVZO.
    Das gilt nicht, wenn eine Genehmigung vorhanden ist oder nicht von der
    Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht,also die Anbauabnahme nicht
    erforderlich ist.


    Die konkrete Art der gewünschten Unterbodenbeleuchtung ist nicht erkennbar.
    Entscheidend ist folglich, ob der Hersteller ggf. eine ABE mitliefert.
    Ansonsten wäre eine behördliche Abnahme erforderlich.


    Zur Farbe: Nach § 49a I StVZO dürfen an Kraftfahrzeugen nur die
    vorgeschriebenen und für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen
    angebracht werden.
    Die Verwendung von blauem und gelben Blinklicht ist in § 38 StVO geregelt.
    Blaues Licht steht Sonderfahrzeugen, z.B. Polizeifahrzeugen, zu, gelbes
    Blinklicht warnt immer vor Gefahren. Beide Farben sind folglich nicht
    verwendbar. Auch bei weiß und rot sind Verwechslungen naheliegend. Es ist
    deshalb deshalb davon auszugehen, dass keine Unterbodenbeleuchtung zulässig
    ist.


    Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen behilflich gewesen zu sein und
    verbleiben
    mit freundlichen Grüßen


    Christina Köpke
    Juristische Zentrale - RechtsService
    ADAC-Zentrale München
    Tel.: 089/7676-6184; Fax.: 089/7676-2599




    und hier noch die kurze und knappe antwort vom tüv...



    Hallo,

    die Unterbodenbeleuchtung ist ein unzulässige Beleuchtungsart und somit nicht zulässig.

    Das Anbringen und Nutzen als solches stellt eine Ordnungswidrigkeit da, bei der Hauptuntersuchung führt diese zu der Bewertung: erheblicher Mangel.


    Mit freundlichen Grüßen

    i.A.
    Waldemar Kauczor
    TÜV Verkehr und Fahrzeug GmbH
    VFZ
    Westendstrasse 199
    80686 München
    Telefon (0 89) 57 91-26 77
    Fax (0 89) 57 91-26 80





    ...warte dann noch auf ein statement vom kraftfahrtbundesamt!!!



    edit/ bzw. auf statements von: CIA, KGB, BND, FBI, MAD und NSA :D

    @kaese


    nein, von mattig passt weder grill, noch halbmond oben und unten richtig!! man kriegt zwar alles dran, aber nur mit sanfter gewalt (den grill) den oberen mond musste ich abschleifen)... :(


    der obere mond von mattig muss angeklebt werden, kleber war dabei!

    so, hier mal was schrifliches!! antwort vom ADAC auf meine fragen zum anbringen einer unterbodenbeleuchtung an einem PKW:




    Sehr geehrter Herr mannix,


    vielen Dank für Ihre Mail, die uns zur juristischen Bearbeitung
    weitergeleitet wurde.


    1. Allgemein zu Leuchten


    Die Straßenverkehrszulassungsordnung versteht unter den sog.
    lichttechnischen Einrichtungen alle Beleuchtungseinrichtungen, Leuchtstoffe
    und rückstrahlende Mittel an Kraftfahrzeugen. Es sind nur vorgeschriebene
    und für zulässig erklärte Einrichtungen zu verwenden. Aus diesem Grund sind
    Reklamebeleuchtungen, farbige Dachleuchten sowie beleuchtete
    "Michelin-Männchen" an Kraftfahrzeugen unzulässig.


    Nicht unter die lichttechnischen Einrichtungen fällt die Innenbeleuchtung
    der Kraftfahrzeuge. Eine vorgeschriebene Innenbeleuchtung gibt es nur für
    Kraftomnibusse gem. § 54 a StVZO.


    Das Anbringen von Beleuchtungseinrichtungen im Fahrzeuginneren ist nicht
    neu. 1964 hatte sich das Bundesministerium für Verkehr mit der Frage
    befasst, ob beleuchtete Auto-Christbäume rechtmäßig sind. Die Verlautbarung
    des Ministeriums stellt für die Bewertung dieser Rechtsfrage auf § 30 StVZO
    ab, wonach Fahrzeuge so ausgerüstet sein müssen, dass durch deren Betrieb
    niemand mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt wird. Aus
    diesem Grund wurde die Verwendung von beleuchteten Auto-Christbäumen im
    Fahrzeuginnenraum verboten, wenn diese auch nach außen leuchten.


    Dasselbe gilt für die Anbringung von beleuchteten Namensschildern oder
    blauen Lämpchen im Fahrzeuginneren. Sofern deren Leuchtkraft auch außerhalb
    des Fahrzeuges wahrgenommen werden kann, stellt dies eine vermeidbare
    Behinderung oder Belästigung dar, so dass die Vorschrift des § 30 StVZO
    verletzt ist. Durch die Verwendung dieser Geräte wird daher eine
    Ordnungswidrigkeit begangen, die mit Bußgeld geahndet wird.


    Der ADAC hat in einer Pressemitteilung darauf hingewiesen, dass die
    Verwendung dieser blauen Leuchten erhebliche Gefahren mit sich bringt, da
    sie leicht mit Signalen der Einsatzfahrzeuge verwechselt werden können. Wir
    appellieren daher an alle Verkehrsteilnehmer, diese zusätzlichen
    Beleuchtungen nicht zu verwenden. Die Polizei hat die gesetzlichen
    Möglichkeiten, derartige Beleuchtungseinrichtungen einzuziehen.


    Bei der Anbringung einer Unterbodenbeleuchtung ist im Einzelfall zu prüfen,
    inwieweit die Betriebserlaubnis erlischt (anzunehmen).


    2. Zum Erlöschen der Betriebserlaubnis


    Nach § 19 Abs. 2 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) erlischt die
    Betriebserlaubnis eines Fahrzeuges nur bei solchen Änderungen, bei denen die
    in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird, eine
    Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder das Abgas- oder
    Geräuschverhalten verschlechtert wird. Das Bundesministerium für Verkehr hat
    in einem Beispiele-Katalog Hinweise dazu gegeben, wie Änderungen am Fahrzeug
    zu beurteilen sind. Dieser Katalog ist weder verbindlich noch abschließend,
    sondern dient allein der Auslegung der abstrakten Norm.


    Sofern die Betriebserlaubnis erloschen ist, dürfen gem. § 19 Abs. 5 StVZO
    nur noch solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem
    Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Diese
    wird auf Antrag durch die Zulassungsbehörde erteilt.


    Voraussetzung ist hierfür, dass das Fahrzeug nach entsprechenden Änderungen
    wieder den Vorschriften der StVZO entspricht. Um dies feststellen zu können,
    bedarf es grundsätzlich eines Vollgutachtens eines amtlich anerkannten
    Sachverständigen. Sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das
    Fahrzeug im übrigen nicht vorschriftgemäß ist, beschränkt sich die
    Begutachtung auf die Änderungen, die zum Erlöschen der Betriebserlaubnis
    geführt haben. Eine einmal erloschene Betriebserlaubnis lebt durch die
    Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nicht wieder auf.


    Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt nicht, wenn bei der Änderung
    durch Ein-, An-, Aus- oder Abbau von Teilen eine Teilegenehmigung oder ein
    Teilegutachten vorliegt, die Änderungsabnahme unverzüglich durch einen
    Sachverständigen oder Prüfer durchgeführt und die ordnungsgemäße Änderung
    bestätigt worden ist. Diesen Nachweis hat der Fahrzeuglenker mitzuführen und
    den zuständigen Stellen auf Verlangen auszuhändigen. Ob eine Änderung der
    Fahrzeugpapiere notwendig wird, ist aus der Bestätigung der Änderungsabnahme
    zu entnehmen.


    Mit Ihren technischen Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige
    Abteilung Fahrzeugtechnik bei Ihrem ADAC-Regionalclub (erreichbar über die
    allg. ADAC-Servicenummer 01805 10 11 12).


    Sie haben grundsätzlich bei ADAC-Themen auch die Möglichkeit einen unserer
    Vertragsanwälte in Ihrer Nähe aufzusuchen. Dort erhalten Sie als
    ADAC-Mitglied eine Erstberatung, die über den Mitgliedsbeitrag bezahlt ist.
    Die Kanzleiadressen können Sie unserer Internetseite http://www.adac.de entnehmen
    oder unter der allg. ADAC-Servicenummer 0180 5 10 11 12 erfragen.
    <<Merkblatt Rechtsberatung (E-Mail).pdf>>


    Hinweis: Die beigefügten Dateien sind im PDF-Format und lassen sich öffnen,
    wenn Sie das Programm Acrobat Reader auf Ihrem PC installiert haben. Falls
    Sie nicht im Besitz des Acrobat Readers sind, können Sie diese Software z.B.
    auf der ADAC-Homepage unter ''www.adac.de" downloaden.


    Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen behilflich gewesen zu sein und
    verbleiben
    mit freundlichen Grüßen


    Christina Köpke
    Juristische Zentrale - RechtsService
    ADAC-Zentrale München
    Tel.: 089/7676-6184; Fax.: 089/7676-2599
    mailto:christina.koepke@adac.de
    http://www.adac.de

    kann der zuständige MOD vielleicht mal die ganzen beiträge um das herbst- oder saisonabschlusstreffen in einen neuen thread packen? wäre der übersichtlichkeit vielleicht recht günstig!!! :)

    also, "das newbie" problem ist dadurch zu lösen, wenn man von vorn herein durch nix schreiben auffällt... :D:D
    gell nici?... ;)


    abschlusstreffen? bin sofort dabei, wenns net weiter nördlich ist als das sommertreffen... ;)

    hab ich auch gesehn im sat 1. automagazin, die redeten aber wie ich meine von nem ganzen fell von irgend nem vieh, weis aber nimmer welches!!
    so ein teil zur marderabwehr hab ich auch, funktioniert mit ulltraschall oder so, das gibt nen ganz hohen pfeifton von sich!! kann aber net sagen ob es was taugt weil ichs im golf bisher net eingebaut hab! :rolleyes: