langsam glaub ich der der gute "galaxy" hat noch brüder...
Beiträge von mannix
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mannix tut was mannix kann !
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so, nun nochmal nachgefragt und auf spezielle punkte eingegangen, leider auch nicht mehr...
Sehr geehrter Herr mannix,
vielen Dank für Ihre Mail, die uns zur juristischen Bearbeitung
weitergeleitet wurde.Eine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift, die sich auf
Unterbodenbeleuchtungen bezieht ist nicht vorhanden.Allgemein erlischt durch das Anbringen Lichttechnischer Einrichtungen die
allgemeine Betriebserlaubnis nach § 19 StVZO.
Das gilt nicht, wenn eine Genehmigung vorhanden ist oder nicht von der
Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht,also die Anbauabnahme nicht
erforderlich ist.Die konkrete Art der gewünschten Unterbodenbeleuchtung ist nicht erkennbar.
Entscheidend ist folglich, ob der Hersteller ggf. eine ABE mitliefert.
Ansonsten wäre eine behördliche Abnahme erforderlich.Zur Farbe: Nach § 49a I StVZO dürfen an Kraftfahrzeugen nur die
vorgeschriebenen und für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen
angebracht werden.
Die Verwendung von blauem und gelben Blinklicht ist in § 38 StVO geregelt.
Blaues Licht steht Sonderfahrzeugen, z.B. Polizeifahrzeugen, zu, gelbes
Blinklicht warnt immer vor Gefahren. Beide Farben sind folglich nicht
verwendbar. Auch bei weiß und rot sind Verwechslungen naheliegend. Es ist
deshalb deshalb davon auszugehen, dass keine Unterbodenbeleuchtung zulässig
ist.Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen behilflich gewesen zu sein und
verbleiben
mit freundlichen GrüßenChristina Köpke
Juristische Zentrale - RechtsService
ADAC-Zentrale München
Tel.: 089/7676-6184; Fax.: 089/7676-2599und hier noch die kurze und knappe antwort vom tüv...
Hallo,
die Unterbodenbeleuchtung ist ein unzulässige Beleuchtungsart und somit nicht zulässig.
Das Anbringen und Nutzen als solches stellt eine Ordnungswidrigkeit da, bei der Hauptuntersuchung führt diese zu der Bewertung: erheblicher Mangel.
Mit freundlichen Grüßen
i.A.
Waldemar Kauczor
TÜV Verkehr und Fahrzeug GmbH
VFZ
Westendstrasse 199
80686 München
Telefon (0 89) 57 91-26 77
Fax (0 89) 57 91-26 80...warte dann noch auf ein statement vom kraftfahrtbundesamt!!!
edit/ bzw. auf statements von: CIA, KGB, BND, FBI, MAD und NSA
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@kaese
nein, von mattig passt weder grill, noch halbmond oben und unten richtig!! man kriegt zwar alles dran, aber nur mit sanfter gewalt (den grill) den oberen mond musste ich abschleifen)...
der obere mond von mattig muss angeklebt werden, kleber war dabei!
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so, hier mal was schrifliches!! antwort vom ADAC auf meine fragen zum anbringen einer unterbodenbeleuchtung an einem PKW:
Sehr geehrter Herr mannix,
vielen Dank für Ihre Mail, die uns zur juristischen Bearbeitung
weitergeleitet wurde.1. Allgemein zu Leuchten
Die Straßenverkehrszulassungsordnung versteht unter den sog.
lichttechnischen Einrichtungen alle Beleuchtungseinrichtungen, Leuchtstoffe
und rückstrahlende Mittel an Kraftfahrzeugen. Es sind nur vorgeschriebene
und für zulässig erklärte Einrichtungen zu verwenden. Aus diesem Grund sind
Reklamebeleuchtungen, farbige Dachleuchten sowie beleuchtete
"Michelin-Männchen" an Kraftfahrzeugen unzulässig.Nicht unter die lichttechnischen Einrichtungen fällt die Innenbeleuchtung
der Kraftfahrzeuge. Eine vorgeschriebene Innenbeleuchtung gibt es nur für
Kraftomnibusse gem. § 54 a StVZO.Das Anbringen von Beleuchtungseinrichtungen im Fahrzeuginneren ist nicht
neu. 1964 hatte sich das Bundesministerium für Verkehr mit der Frage
befasst, ob beleuchtete Auto-Christbäume rechtmäßig sind. Die Verlautbarung
des Ministeriums stellt für die Bewertung dieser Rechtsfrage auf § 30 StVZO
ab, wonach Fahrzeuge so ausgerüstet sein müssen, dass durch deren Betrieb
niemand mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt wird. Aus
diesem Grund wurde die Verwendung von beleuchteten Auto-Christbäumen im
Fahrzeuginnenraum verboten, wenn diese auch nach außen leuchten.Dasselbe gilt für die Anbringung von beleuchteten Namensschildern oder
blauen Lämpchen im Fahrzeuginneren. Sofern deren Leuchtkraft auch außerhalb
des Fahrzeuges wahrgenommen werden kann, stellt dies eine vermeidbare
Behinderung oder Belästigung dar, so dass die Vorschrift des § 30 StVZO
verletzt ist. Durch die Verwendung dieser Geräte wird daher eine
Ordnungswidrigkeit begangen, die mit Bußgeld geahndet wird.Der ADAC hat in einer Pressemitteilung darauf hingewiesen, dass die
Verwendung dieser blauen Leuchten erhebliche Gefahren mit sich bringt, da
sie leicht mit Signalen der Einsatzfahrzeuge verwechselt werden können. Wir
appellieren daher an alle Verkehrsteilnehmer, diese zusätzlichen
Beleuchtungen nicht zu verwenden. Die Polizei hat die gesetzlichen
Möglichkeiten, derartige Beleuchtungseinrichtungen einzuziehen.Bei der Anbringung einer Unterbodenbeleuchtung ist im Einzelfall zu prüfen,
inwieweit die Betriebserlaubnis erlischt (anzunehmen).2. Zum Erlöschen der Betriebserlaubnis
Nach § 19 Abs. 2 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) erlischt die
Betriebserlaubnis eines Fahrzeuges nur bei solchen Änderungen, bei denen die
in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird, eine
Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder das Abgas- oder
Geräuschverhalten verschlechtert wird. Das Bundesministerium für Verkehr hat
in einem Beispiele-Katalog Hinweise dazu gegeben, wie Änderungen am Fahrzeug
zu beurteilen sind. Dieser Katalog ist weder verbindlich noch abschließend,
sondern dient allein der Auslegung der abstrakten Norm.Sofern die Betriebserlaubnis erloschen ist, dürfen gem. § 19 Abs. 5 StVZO
nur noch solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem
Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Diese
wird auf Antrag durch die Zulassungsbehörde erteilt.Voraussetzung ist hierfür, dass das Fahrzeug nach entsprechenden Änderungen
wieder den Vorschriften der StVZO entspricht. Um dies feststellen zu können,
bedarf es grundsätzlich eines Vollgutachtens eines amtlich anerkannten
Sachverständigen. Sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das
Fahrzeug im übrigen nicht vorschriftgemäß ist, beschränkt sich die
Begutachtung auf die Änderungen, die zum Erlöschen der Betriebserlaubnis
geführt haben. Eine einmal erloschene Betriebserlaubnis lebt durch die
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nicht wieder auf.Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erlischt nicht, wenn bei der Änderung
durch Ein-, An-, Aus- oder Abbau von Teilen eine Teilegenehmigung oder ein
Teilegutachten vorliegt, die Änderungsabnahme unverzüglich durch einen
Sachverständigen oder Prüfer durchgeführt und die ordnungsgemäße Änderung
bestätigt worden ist. Diesen Nachweis hat der Fahrzeuglenker mitzuführen und
den zuständigen Stellen auf Verlangen auszuhändigen. Ob eine Änderung der
Fahrzeugpapiere notwendig wird, ist aus der Bestätigung der Änderungsabnahme
zu entnehmen.Mit Ihren technischen Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige
Abteilung Fahrzeugtechnik bei Ihrem ADAC-Regionalclub (erreichbar über die
allg. ADAC-Servicenummer 01805 10 11 12).Sie haben grundsätzlich bei ADAC-Themen auch die Möglichkeit einen unserer
Vertragsanwälte in Ihrer Nähe aufzusuchen. Dort erhalten Sie als
ADAC-Mitglied eine Erstberatung, die über den Mitgliedsbeitrag bezahlt ist.
Die Kanzleiadressen können Sie unserer Internetseite http://www.adac.de entnehmen
oder unter der allg. ADAC-Servicenummer 0180 5 10 11 12 erfragen.
<<Merkblatt Rechtsberatung (E-Mail).pdf>>Hinweis: Die beigefügten Dateien sind im PDF-Format und lassen sich öffnen,
wenn Sie das Programm Acrobat Reader auf Ihrem PC installiert haben. Falls
Sie nicht im Besitz des Acrobat Readers sind, können Sie diese Software z.B.
auf der ADAC-Homepage unter ''www.adac.de" downloaden.Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen behilflich gewesen zu sein und
verbleiben
mit freundlichen GrüßenChristina Köpke
Juristische Zentrale - RechtsService
ADAC-Zentrale München
Tel.: 089/7676-6184; Fax.: 089/7676-2599
mailto:christina.koepke@adac.de
http://www.adac.de -
kann der zuständige MOD vielleicht mal die ganzen beiträge um das herbst- oder saisonabschlusstreffen in einen neuen thread packen? wäre der übersichtlichkeit vielleicht recht günstig!!!
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also, "das newbie" problem ist dadurch zu lösen, wenn man von vorn herein durch nix schreiben auffällt...
gell nici?...abschlusstreffen? bin sofort dabei, wenns net weiter nördlich ist als das sommertreffen...
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ja, mir ist es beim 4 türer passiert!! 100% kulanz :))
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hi,
mir ist das vor 2 wochen auch passiert!!
hab da 100% kulanz von VW bekommen , EZ: 08/2001 -
ich würd auf jeden fall elektr. fensterheber und elektr. spiegel (falls vorhanden) testen. und die frontscheibe nach steinschlägen absuchen!
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hab ich auch gesehn im sat 1. automagazin, die redeten aber wie ich meine von nem ganzen fell von irgend nem vieh, weis aber nimmer welches!!
so ein teil zur marderabwehr hab ich auch, funktioniert mit ulltraschall oder so, das gibt nen ganz hohen pfeifton von sich!! kann aber net sagen ob es was taugt weil ichs im golf bisher net eingebaut hab!