Hi,
hatte ein ähnliches Problem, daher hier meine Erfahrungen (alles meine
subjektibe Meinung):
>Im Kaufvertrag wurde vereinbart, dass das Auto spätestens
>3 Tage nach Verkaufsdatum durch den Käufer abzumelden ist.
Wichtig ist, 1.) das Du den KV noch hast und 2.) darin festgehalten ist, dass das
Fzg. mit Papieren und Schildern sowie Schlüsseln am <Datum> übergeben wurde.
Selbst wenn der Verkäufer im KV falsche Angaben gemacht hätte (Du bist nicht
verpflichtet die Daten zu prüfen - auch wenn es empfehlenswert ist), bist Du damit
bei der Zulassungstelle raus, das Fzg. ist verkauft und Du bist nicht mehr steuerpflichtig. (melden musst Du den Verkauf aber schon ... !)
Da Du bei Verkauf ein Sonderkündigungsrecht der Versicherung hast, bist du somit auch dort raus. Offen bleibt aus meiner Sicht nur die Frage ob Du nachweisen kannst, das Du diesen Verkauf auch rechtzeitig der Versicherung gemeldet hast ...
>Ich habe noch am Verkaufstag die Versicherung über den Verkauf
>informiert, um das "Restguthaben" von der Versicherung zu bekommen.
ich befürchte dafür gibt es keine Belege/Zeugen ...
>Vor ein paar Tagen habe ich jetzt Post bekommen, wo mir von der
>Versicherung mitgeteilt wurde, dass mein Auto erst im März diesen
>Jahres abgemeldet wurde. Dem zu folge verlangt die Versicherung
>jetzt eine Nachzahlung für den Zeitraum Oktober 2007 bis März 2008.
>Wie soll ich mich jetzt verhalten?
Auf jeden Fall erst mal Kopie vom KV an die Versicherung schicken und darauf dringen, dass Du das bereits direkt nach Verkauf getan hast.
Im schlechtesten Fall musst Du wohl oder übel zahlen , kannst dann aber die Kosten
beim Käufer (soweit noch auffindbar) einfordern ....
btw. die Steuern für den zeitraum wird man dann auch noch von Dir haben wollen ...
Deshalb - angemeldet verkaufen - warum nicht, dann aber KV Kopie direkt zur Zulassungstelle, die kümmern sich dann schon darum dass das Fzg. um/abgemeldet wird.
Gruss
Thorsten