Schade das ich nicht wusste das es auf den Toom Parkplatz verlegt worden ist.
Hier ist mal der Flyer den die Rennleitung verteilt hat.
Polizeipräsidium Westhessen
Direktion Verkehrssicherheit / Sonderdienste 09. April 2009
Hinweise zu Autotuner-Treffen am Karfreitag, den sog. „CarFreitag"-Veranstaltungen
1. Hessisches Feiertagsgesetz
§ 1 Karfreitag ist ein gesetzlicher Feiertag.
§ 8 Öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel sind verboten, sofern sie nicht den diesem Feiertag entsprechenden ernsten Charakter tragen. Auch öffentliche, nichtgewerbliche Sportveranstaltungen sind untersagt.
§ 13 Hinweis darauf, dass das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit eingeschränkt wird.
§ 16 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Verbot verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann mir einer Geldbuße geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde.
2. Bundesfernstraßengesetz ...
... regelt u. a. die Nutzung der Raststätten, Parkplätze und Tankstellen an Bundesautobahnen.
§ 7 Der Gebrauch ist jedermann gestattet (Gemeingebrauch). Gemeingebrauch ist bei anderweitiger Nutzung als zum Verkehr nicht gegeben. Veranstaltungen wie CarFreitag sind nicht Gemeingebrauch, insbesondere dann nicht, wenn sie andere VerkehrsteiInehmer beeinträchtigen.
§ 8 Über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung ist Sondernutzung und bedarf der Genehmigung der Straßenverkehrsbehörden.
§ 23 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Erlaubnis Sondernutzung betreibt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbuße bis 500,—€ geahndet werden.
3. Hessisches Straßengesetz
§ 14 Die Nutzung von öffentlichen Straßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und
der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet (Gemeingebrauch). § 16 Über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung ist Sondernutzung und bedarf der Genehmigung. der Straßenbaubehörde.
§ 51 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Erlaubnis
Sondernutzung betreibt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbuße geahndet werden.
§ 17 a Bei Nutzung ohne die erforderliche Erlaubnis kann die für die Erteilung zuständige Behörde Maßnahmen zur Beendigung der Nutzung anordnen.
Aufgrund dieser Rechtvorschriften ist die Durchführung von „CarFreitag"-Treffen am Karfreitag nicht gestattet.
Derartige Treffen im öffentlichen Verkehrsraum bedürfen zudem auch an anderen Tagen der Erlaubnis der Straßenbau- / Straßenverkehrsbehörden.. Diese liegen nicht vor und wurden auch nicht beantragt.
Die Ordnungsbehörden und die Polizei bitten Sie daher, die o. g. Rechtsvorschriften zu beachten. Verstöße werden zur Anzeige gebracht.
IHRE POLIZEI
Zum Glück ist ja bald das nächste Treffen (Mammuttreffen)