so...hab jetzt nächste woche am mittwoch nochmal nen termin für hu und au bei meiner werkstatt, die mir den ganzen kram enigebaut hat. denen ihr tüv prüfer müsste einiges gewohnt sein...
bremsen werden dort auf diesem schon erwähnten plattenprüfstand geprüft...wenigstens ein problem weniger.
drückt mir die daumen jungs
hab gerade eben nochmal zu diesem thema gegoogelt und hab ne ganz hübsche zusammenfassung gefunden..
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Nachdem in verschiedenen Threads immer mal wieder darüber diskutiert wird habe ich mich entschlossen nochmals eine Zusammenfassung um das Thema Bodenfreiheit zu schreiben. Hier bitte nicht offtopic werden!
Es gibt derzeit kein Gesetz, welches die Bodenfreiheit von Fahrzeugen regelt.
Es gibt aber dennoch den §30 StVZO. Dieser Paragraph regelt die Beschaffenheit von Fahrzeugen.
Somit bestimmen Sachverständige nach dem aktuellen Stand der Technik und dem Zustand der Straßen wie tief Fahrzeuge sein dürfen.
Aufgrund dieser Problematik hat sich ein Gremium von Sachverständigen zusammengesetzt und das mittlerweile bekannte VDTüV Merkblatt 751 erstellt.
Hier steht in Anhang 2, Absatz 5.1.9 das ein Hindernis von 80 cm Breite und 11 cm Höhe problemlos überfahren werden können muss.
In der Praxis wurde den TÜV-Sachverständigen in den jeweiligen TüV-Stellen ein Spielraum eingeräumt um festzustellen ob im Einzelfall trotz Abweichung eine Gefährdung vorliegt oder nicht. Die Toleranz geht bis 8 cm(7 cm bei Weichteilen).
Diese Toleranzen stammen aus einem verbindlichen Schreiben des TüV Süd, welches an alle TüV-Stellen rausgegangen ist. Es steht dort definitiv drin, dass eine Bodenfreiheit von weniger als 8 (7) cm auf keinen Fall positiv begutachtet werden kann.
Im Falle eines Verstoßes hiergegen gilt der Regelbußgeldsatz von 50 Euro, 3 Punkten und ca 25 Euro Verwaltungsgebühr.
Derzeit handelt es sich allerdings um einen B-Verstoß. Das bedeutet, dass in der Probezeit nicht gleich eine Nachschulung nötig ist.
Natürlich kann gegen einen solchen Bescheid Widerspruch eingelegt werden. Im Regelfall wird aber der Richter aus mangelndem Fachwissen einen Gutachter anfordern.
Dieser Gutachter wird dann aber auf den selben Nenner kommen wie das Gremium von Sachverständigen.
Denn dieses hat ja extra dies untersucht, dass nicht jedesmal aufs neue geprüft werden muss. Es scheint mir sogar, dass es einem TüV-Prüfer in einer normalen TüV-Stelle gar nicht möglich ist auszuwerten wie tief ein Auto sein darf.
Somit gilt für mich das Fazit:
Obwohl die 8, bzw. 7 cm keine gesetzliche Regelung sind, haben sie doch trotzdem einen ähnlichen Charakter. Denn wer könnte solche Sachen besser entscheiden als Sachverständige.
Ob trotzdem der eine oder andere vor Gericht durchkommt ist natürlich nicht ausgeschlossen.
Es gibt dennoch einige Daten die im Gesetz stehen. Diese sind verbindlich und müssen bei der Eintragung eingehalten werden.
Das sind:
-Unterkante Schlußleuchte mind. 350 mm (§53(1) StVZO)
-Unterkante Lichtaustrittskante Abblendlicht mind. 500 mm (§50(3) StVZO)
(außer EZ vor 01.01.1988)
-Unterkante vorderes Kennzeichen nicht unter 200 mm (§10 FZV)
-Nebelschlussleuchte/Rückfahrscheinwerfer 250mm (§52a(1), 53d(3)StVZO)
Da es zum Beispiel sein kann, dass man bei der Abnahme neue Reifen montiert hat und so genau auf 50 cm Lichtaustrittskante kommt, hätte man ja später in der Kontrolle mit abgefahrenen Reifen Probleme wenn dann vor Ort nachgemessen wird.
Deshalb gibt es einen Toleranzkatalog. Dieser gilt aber für nachträgliche Messungen und nicht für die Eintragung an sich. Für die Lichtaustrittskante handelt es sich um 50 mm.