Nummerschild wohin

  • Zitat

    Original von Nuffolino


    Solange Du keine Rechtsgrundlage nennst: Grober Unfug.


    Schön, daß hier einige Leute ALLES in Frage stellen!!!
    Guggst DU (Nuffolino) hier:
    (Hab ich mir bestimmt nur ausgedacht)
    NOCH FRAGEN KEINE - SETZEN, SUPPE AUSLÖFFELN :]
    Vollzug des § 60 StvZO;


    Verwendung von Kennzeichenverstärkern (Schilderrahmen)


    mit Werbeaufschriften



    Bonn, den 23. Januar 1990


    StV 11/36.22.03


    Die Bestimmungen des § 60 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 der Straßenverkehrs – Zulassungs - Ordnung schreiben vor, dass Kraftfahrzeugkennzeichen fest angebracht sein müssen und Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit amtlichen Kennzeichen Anlaß geben oder die Wirkung dieser Zeichen beeinträchtigen können, an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht angebracht werden dürfen.


    Zur Frage, inwieweit im Wege der Auslegung dieser Bestimmungen Kennzeichenverstärker (Schilderrahmen) mit Werbeaufschriften verwendet werden können, gebe ich nach Abstimmung mit den obersten Landesbehörden folgendes bekannt:





    Die Anbringung von Kennzeichen und Kennzeichenhalterungen muss § 60 StVZO entsprechen; d.h. das Kennzeichen muss fest am Fahrzeug angebracht sein. Eine unmittelbare Anbringung von Kennzeichen und Rahmen am Fahrzeug (z.B. mittels zweier Schrauben durch Kennzeichenschild und Rahmen) ist nicht zwingend erforderlich. Jedoch muss dann der Kennzeichenrahmen mit der Karosserie fest verbunden und das Kennzeichenschild am bzw. im Rahmen so angebracht sein, dass es nur mittels Werkzeug und nicht von Hand abnehmbar ist.



    Das Kennzeichenschild muss vorschriftsmäßig; d.h. mit dem schwarzen Rand versehen sein. Das Erscheinungsbild eines im Kennzeichenrahmen befindlichen amtlichen Kennzeichens muss den Mustern in Anlage V StVZO entsprechen. Wenn der schwarze und 4,0 bzw. 4,5 mm breite Rand des Schildes überdeckt wird, muss der Rahmen so gestaltet sein, dass der optische Eindruck des vorgeschriebenen Schildes gewährleistet bleibt.



    Die Schrifthöhe von Werbeaufschriften und die Höhe von Abbildungen (z.B. Firmensymbole) darf maximal nur 12 mm betragen.



    Eine Beschriftung des Kennzeichenrahmens darf nur oben oder unten, nicht aber seitlich (links oder rechts) erfolgen.



    Kennzeichenrahmen mit schwarzer Beschriftung auf weißem Grund sind nicht zulässig. Auch Kennzeichenrahmen mit hellfarbenem Untergrund (z.B. orange-rot, gelb, hellblau oder hellgrün) sind nicht zugelassen.



    Die vorstehenden Anforderungen gelten ab 1.März 1990.
    Übergangsregelung:


    Am Fahrzeug bereits angebrachte Kennzeichenverstärker, Schilderrahmen und Aufschriften, die nicht den vorstehenden Anforderungen entsprechen (z.B. solche mit schwarzer Beschriftung auf weißem Grund), brauchen nicht ausgetauscht zu werden. Vorhandene Lagerbestände können aufgebraucht werden, längstens jedoch bis 31. Dezember 1991.


    Zweck dieser Verlautbarung ist es, Auswüchse zu verhindern. Es kann aber nicht jede Einzelheit geregelt werden. Ergänzend ist noch folgendes zu bemerken: Unter b) der Verlautbarung wird festgelegt, dass das Erscheinungsbild eines im Kennzeichenrahmen befindlichen amtlichen Kennzeichens dem Muster nach Anlage V StVZO entsprechen muß.


    Amtliche Kennzeichen haben gemäß Anlage V StVZO neben dem schwarzen und 4,0 bzw. 4,5 mm breiten Rand noch den üblichen herstellungsbedingten weißen ›Restrand‹ von mind. 3mm. Bei Kennzeichenverstärkern, welche den Trägerrand überdecken, ist daher eine optische Absetzung anzubringen, die den optischen Eindruck des vorgeschriebenen Schildes gewährleistet (z.B. bei schwarzen Kennzeichenrahmen durch einen weißen, umlaufenden Randstreifen). Dieser Randstreifen sollte mindestens 3mm breit sein, damit der optische Eindruck des vorgeschriebenen Schildes gewährleistet bleibt.Eine Absetzung (Abgrenzung) durch einen Rand von weniger als 3mm hebt das Kennzeichen optisch nicht genügend vom Rahmen (bzw. Kennzeichenverstärker) ab und ist daher mit § 60 Abs. 7 nicht vereinbar.



    Das gleiche gilt für eine Absetzung (Abgrenzung), die lediglich im Material vorgenommen wird, wie z.B. durch Tieferlegung der Innenfläche. Diese Absetzung reicht nicht aus und ist deshalb ebenfalls mit § 60 Abs. 7 StVZO nicht vereinbar, da der optische Eindruck des vorgeschriebenen Schildes nicht sichergestellt wird.



    Ebenso sind Kennzeichenverstärker. deren Laschen die vorzusehende weiße Umrandung des Kennzeichens optisch unterbrechen, nicht vereinbar mit § 60 Abs.7 StVZO i.V.m. Anlage V StVZO. In e) der Verlautbarung wird ausgeführt, dass Kennzeichenrahmen mit schwarzer Beschriftung auf weißem Grund nicht zulässig sind. Entsprechend sind auch Kennzeichenrahmen mit hellfarbenem Untergrund (z.B. orange-rot, gelb, hellblau oder hellgrün) mit § 60 Abs. 7 nicht vereinbar. Hingegen sind Rahmen mit dunklem Untergrund oder mit silberfarbenem Untergrund (z.B. RAL 7035) lichtgrau oder RAL 9006 (weiß-aluminium) zulässig.



    Der Bundesminister für Verkehr


    Im Auftrag


    Dr. Nau

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