An dieser Stelle würde aber doch schonmal sehr interessieren, warum nicht? Zumal das ja auch Möglichkeiten des TE aufzeigen und uns als Info für die Zukunft dienen könnte, ab wann denn dann der Kaufvertrag zustande kommt. Weil, wenn eh keiner zustande gekommen ist, warum hat er denn das Geld schon überwiesen und damit quasi seinen Teil des "Vertrages" erfüllt. Interessiert mich jetzt ernsthaft, da Internetrecht schon wieder so'ne Sache für sich ist.
Nun, ich denke wir sind im falschen Forum um detailliert über Kaufvertragsrecht und so weiter zu diskutieren, dennoch kurz und knapp:
Ein Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zusammen. In allen Fällen stellen angebotene Artikel (z.B. in Online-Shops, bei MMSAT, Aldi etc.) eine Aufforderung zum Kauf dar. Der Kunde gibt mit Bestellung des Artikels ein Angebot ab, hier: 1. Willenserklärung
Der Händler hat nun z.B. mehrere Möglichkeiten dieses Angebot anzunehmen: a) Durch Zusenden einer Auftragsbestätigung (Achtung: NICHT Bestellbestätigung o.ä.) oder b) Durch Lieferung der bestellten Ware. Beides stellt die Annahme des Angebots dar, hier: 2. Willenserklärung
Folglich gilt: Erst ab zustande kommen des KV können Ansprüche (vorrangig geregelt durch die AGB und letztlich das BGB) geltend gemacht werden. (Lieferungsverzug, Zahlungsverzug, Nachfrist etc. etc.)
Stefan